Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/081

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 16.



der Finanzen zu ertheilenden Vorschriften einzurichten, Unserem Ministerium der Finanzen zu der von demselben zu bestimmenden Zeit eine Darstellung des Abschlusses der jährlichen Betriebsrechnung und diese selbst zu einem weiteren Termin nebst zugehörenden Belegen, soweit deren Beigabe von Unserem Ministerium der Finanzen für erforderlich erachtet wird, behufs Prüfung einzureichen, sowie auf Verlangen feine Kassenbücher vorzulegen;
b. der Ausstellung der Rechnung den Zeitraum von Anfang April jeden Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rechnungsjahr zu Grunde zu legen;
c. die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der Aufsichtsbehörde in den von derselben festgesetzten Fristen einzureichen.
§ 12.

      Nach Eröffnung des Betriebes ist der Unternehmer zur Vermehrung der Geleise auf Bahnhöfen und auf der freien Strecke und zum Betriebe derselben, zum Umbau und zur Erweiterung vorhandener Bahnhöfe und zur Herstellung neuer Anlagen auf denselben, zur Anlegung neuer Bahnhöfe, zur Beseitigung der Niveau-Uebergänge der Bahn und der Niveau-Kreuzungen derselben mit anderen Bahnen, sowie zur Vermehrung der Betriebsmittel verpflichtet, wenn und soweit Unsere Regierung solches im Verkehrsinteresse oder im Interesse der Landesvertheidigung für erforderlich erachten sollte. Soweit diese Anforderungen lediglich im Interesse der Landesvertheidigung erfolgen, sind die deßfallsigen Kosten dem Unternehmer zu erstatten, wenn nicht im Wege der Gesetzgebung andere, für den Unternehmer alsdann maßgebende Bestimmungen getroffen werden. Im Uebrigen fallen die betreffenden Kosten dem Unternehmer zur Last.
      Im Verkehrsinteresse soll jedoch der Unternehmer zur Herstellung des durchgehenden zweiten Geleises auf freier Strecke erst dann angehalten werden können, wenn die Reineinnahme 8 % des von dem Unternehmer aufgewendeten Baukapitals im Sinne des Artikels 20 des Gesetzes vom 29. Mai 1884, ungerechnet der Kosten des ihm gestellten Geländes, sowie des Staatszuschusses, aber einschließlich der ersten Ausrüstung mit Betriebsmitteln erreicht.
      Unter gleicher Voraussetzung kann auch die Errichtung neuer Stationen und Haltestellen im Verkehrsinteresse nach Ablauf von 5 Jahren, vom Beginn des aus die Betriebseröffnung folgenden Etatsjahres gerechnet, verlangt werden.

§ 13.

      Der Unternehmer ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit dieselben das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt