Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/060

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 12.



             2) insoweit sie vor dem 1. April 1887 in den Ehestand getreten sind und denjenigen Chargen angehören, welche bei Nachsuchung des Heirathskonsenses zur Führung des Nachweises eines bestimmten außerdienstlichen Einkommens verpflichtet sind, hinsichtlich des vorschriftsmäßigen Satzes des letzteren

zu den direkten Gemeindesteuern (Gemeindeumlagen) nicht herangezogen werden.
      Dagegen unterliegen dieselben im Uebrigen den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Gemeindeumlagen, jedoch mit der Beschränkung, daß der auf das Kapitalrentensteuerkapital und der auf das Einkommensteuerkapital, insoweit das Einkommen nicht aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb fließt, entfallende Steuerbetrag den von diesen Steuerkapitalien für je das betreffende Jahr zu entrichtenden Staatssteuerbetrag nicht überschreiten darf.
      Das Gemeindesteuerkapital wird, soweit erforderlich, nach den für die Veranlagung der Staatssteuern erlassenen bezüglichen Vorschriften besonders gebildet.
      Die Erhebung und Erledigung von Reklamationen gegen die Bildung dieses Gemeindesteuerkapitals richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 2.

      Die Abgabepflicht bezüglich des Kapitalrentensteuerkapitals, sowie bezüglich des Einkommensteuerkapitals ruht während der Zugehörigkeit zu einem in der Kriegsformation befindlichen Theile des Heeres oder der Marine vom Ersten desjenigen Monats ab, in welchem die Zugehörigkeit begonnen hat, bis zum Ablauf des Monats, in welchem sie endet.
      Die Abgabepflicht ruht ferner während der Zugehörigkeit zur Besatzung eines zum auswärtigen Dienst bestimmten Schiffes oder Fahrzeugs der kaiserlichen Marine, und zwar vom Ersten desjenigen Monats ab, in welchem die heimischen Gewässer verlassen werden, bis zum Ablauf des Monats, in welchem die Rückkehr in dieselben erfolgt.

Artikel 3.

      Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1887 in Wirksamkeit.

      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
            Darmstadt, den 4. Mai 1887.
                  (L. S.)

LUDWIG.
Finger. Weber.