Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/057

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
<<<Vorherige Seite
[056]
Nächste Seite>>>
[058]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 11.



§ 8.

      Beschwerden gegen das Verfahren der Einschätzungskommissionen für die Einkommensteuer der ersten Abtheilung werden bei dem Vorsitzenden der Landeskommission vorgebracht, welcher die Beschlußfassung dieser Kommission veranlaßt (Art. 26 des Einkommen- und Art. 21 des Kapitalrentensteuergesetzes).
      Beschwerden gegen das Verfahren der Landeskommission und des Vorsitzenden sind behufs ihrer Entscheidung bei uns einzureichen (Art. 31 des Einkommen- und Art. 33 des Kapitalrentensteuergesetzes).

§ 9.

      Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen werden die betreffenden Kommissionen und Behörden ihre Entscheidungen über die erhobenen Remonstrationen, Reklamationen, Nachlaßgesuche und Beschwerden ertheilen.
      Reklamationen, Nachlaßgesuche und Beschwerden, welche nach Ablauf dieser Fristen eingereicht werden, können keine Berücksichtigung finden.

      Darmstadt, den 23. April 1887.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Weber.
Kramer.