Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/052

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 10.



§ 3.

      Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tag ihres Erscheinens im Regierungsblatt in Kraft.

§ 4.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Vollziehung der Verordnung beauftragt.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, am 16. März 1887.
            (L. S.)

LUDWIG.
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