Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/034

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Nr. 6.



Bestimmungen
über den Transport von Arsenikalien und anderen giftigen Metallpräparaten.

§ 20.

      A. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) u. s. w. dürfen auf dem Rhein nur dann versandt werden, wenn

      1) auf jedem Versandtstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die Worte "Arsenik (Gift)" angebracht sind, und
      2) die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist, entweder
a. in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Einlagereifen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert, die inneren Fässer oder Kisten von starkem trockenem Holze gefertigt und inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben verklebt sein müssen, oder
b. in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem trockenem Holze verpackt sind, oder
c. in verlötheten Blechcylindern, welche mit festen Holzmänteln (Ueberfässern) bekleidet sind, deren Böden mit Einlagereifen gesichert sind.

      B. Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, dürfen auf dem Rheine nur dann versandt werden, wenn

      1) auf jedem Versandtstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die Worte "Arsenik (Gift)" angebracht sind;
      2) bei Verschickung in Ballons, Flaschen oder Kruken diese Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sind;
      3) bei Verschickung in Metall-, Holz- oder Gummi-Behältern diese Behälter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sind.

      Diese Vorschriften gelten auch für die Gefäße, in welchen flüssige Arsenikalien transportirt worden sind.
      C. Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze u. s. w.), wohin insbesondere Quecksilberpräparate, als: Sublimat, Kalomel, weißes und rothes Präzipitat, Zinnober; ferner Kupfersalze und Kupferfarben, als Kupfervitriol, Grünspan, grüne und blaue Kupferpigmente, desgleichen Bleipräparate als: Bleiglätte (Massikot), Mennige, Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiß und andere Bleifarben, auch Zinkstaub, sowie Zinn- und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, von festem trockenem Holz gefertigten, mit