Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/029

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Nr. 4.



gesetzt. Erfolgt letztere innerhalb der Frist nicht oder nicht vollständig, so wird sie, vorbehaltlich des Anspruchs auf Ersatz der Kosten und Schäden, von der gedachten Verwaltung veranlaßt.

§ 23.
Führung eines Abdrucks dieser Polizei-Ordnung.

      Jeder Führer eines Schiffes oder Floßes hat während der Ausübung seines Gewerbes einen Abdruck dieser Polizei-Ordnung, sowie der übrigen nach § 1 auf dem Main unterhalb Frankfurt geltenden polizeilichen Vorschriften mit sich zu führen und den Polizei-, Hafen- und Wasserbaubeamten auf Verlangen vorzuzeigen.

Bekanntmachung,
die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Staatsbehörden mit Militäranwärtern betreffend.

      Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 27. März 1886, Reg.-Blatt Nr. 9, werden die nachstehenden Aenderungen und Ergänzungen des Verzeichnisses der den Militäranwärtern borbehaltenen Dienststellen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
      Darmstadt, den 4. Februar 1887.

Großherzogliches Staatsministerium.
Finger.
Breidert.