Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/023

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 4.



Feldern bestehende Flagge aufstecken, letzterenfalls den Leinpfad einhaltend, unterwegs bei allen Schleusen, Schiffen, Baggermaschinen und Fähren Zeichen mit einer solchen Flagge geben.
      Wird die Weiterfahrt des Floßes oder Floßzuges durch unvorhergesehene Umstände gehindert, so hat der Führer sofort einen zweiten Wahrschauer abzusenden, welcher den Betheiligten von dem Nichteintreffen Nachricht giebt.
      Die Führer der sog. einzelnen Böden oder Stümmel sind zwar von der Verpflichtung, einen Wahrschauer vorauszuschicken, entbunden, haben aber die vorgeschriebene Flagge auf dem Floße selbst aufzustecken.

§ 10.
Vorbeifahren von Flößen aneinander.

      1) Treibt ein einzelnes Floß stärker als das vorausfahrende, so daß der vorgeschriebene Abstand (§ 9) sich vermindert, oder soll ein dampfgeschlepptes Floß einem anderen vorausfahren, so hat auf Zuruf des Führers des nachfolgenden Floßes das vorausfahrende seinen Lauf zu verzögern und das rascher treibende oder geschleppte Floß auf der dem Leinpfade entgegengesetzten Seite vorbeizulassen.
      2) Das Vorfahren darf nur in tiefen, breiten und geraden Strecken des Fahrwassers und nur dann geschehen, wenn der Fahrweg sichtbar so weit frei ist, daß ein Zusammentreffen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug während des Vorfahrens nicht zu erwarten ist. Das Vorfahren in Fuhrten (Rainen), Engen, Krümmungen, Fahrbahnen und unter Brücken ist verboten.


§ 11.
Gewöhnliche und außergewöhnliche Sperre der Schleusen und Kanalhaltungen.

      In der Zeit von einer halben Stunde nach Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang, sowie während des Vormittagsgottesdienstes an Sonntagen und hohen Feiertagen sind die Schiffs- und Floßschleusen für den Verkehr gesperrt.
      Hiervon abgesehen wird eine Sperre der Schleusen und Kanalhaltungen nur behufs der alljährlichen Unterhaltungsarbeiten und insoweit sie sonst unumgänglich erforderlich ist, eintreten, wovon den Betheiligten im ersteren Falle 30 Tage vorher, im letzteren Falle so früh als möglich durch das Amtsblatt und durch Anschlag in den Häfen zu Frankfurt und Mainz, sowie bei jeder Schleuse Kenntniß gegeben werden soll.
      Muß eine Kanalhaltung gesperrt werden, so ist dieselbe von den darin anwesenden Fahrzeugen auf Anordnung der zuständigen Beamten selbst zur Nachtzeit sofort zu räumen

§ 12.
Wechsel des Wasserstandes in den Kanalhaltungen.

      Jeder die Schifffahrt oder die Flößerei berührende Wechsel des Wasserstandes in den