Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/021

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 4.



§ 3.
Belastung der Schiffe.

      Schiffe mit amtlicher Bezeichnung der Linie ihrer größten zulässigen Einsenkung dürfen nicht in dem Maaße belastet werden, daß sie tiefer gehen, als diese Linie anzeigt. Von anderen Schiffen müssen diejenigen mit festem Deck mindestens 15 cm und diejenigen ohne festes Deck mindestens 20 cm freie Bordhöhe behalten. Sind Schiffe der letzteren Art mit wenigstens 30 cm hohen, starken und dichten Aufsatzbrettern versehen, so genügt auch für sie eine freie Bordhöhe von 15 cm.

§ 4.

Länge, Breite und Einsenkung der Schiffe.
      1) Zum Durchfahren der Schiffsschleusen werden alle Schiffe zugelassen,
deren Länge ohne Steuerruder nicht über 77,5 m und
deren Breite nicht über 10 m hinausgeht und
deren Einsenkung 50 cm weniger als die jeweilige Wasserhöhe (Stauung) auf dem Vorboden und aus dem Unterdrempel der Schleusen und nicht über 2 m beträgt.
      2) Bei niedergelegten Wehren ist das Durchfahren der als

Durchlässe kenntlich gemachten Wehröffnungen allen Schiffen gestattet, deren Einsenkung 20 cm weniger als die jeweilige Wassertiefe auf dem Wehrrücken beträgt (vergl. § 19 Ziffer 3).

§ 5.
Breite und Länge der Flöße.

      Oberhalb Kostheim darf kein Floß breiter als 11 m, ein Floß aus hartem Holz (Holländerfloß) nicht länger als 90 m und ein solches aus weichem Holz (Weißfloß) nicht länger als 130 m sein; auch dürfen an keiner Seite der Flöße einzelne Floßtheile oder andere Gegenstände hervorragen.

§ 6.
Bezeichnung des Floßherrn.

      Jedes Floß muß mindestens 3 m hoch über Wasser parallel mit seiner Längenachse eine Tafel führen, auf deren beiden Seiten der Name und Wohnort des Eigenthümers in wenigstens 20 cm hohen deutlichen Buchstaben in schwarzer Farbe auf weißem Grunde angegeben ist. Statt der Tafel kann auch ein ausgespanntes Segeltuch verwendet werden.