Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/019

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 4.

Darmstadt, den 12. Februar 1887


Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Polizei-Ordnung für die Schifffahrt und Flößerei auf dem Main unterhalb der alten Brücke zwischen Frankfurt und Sachsenhausen betreffend. 2) Bekanntmachung, die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Staatsbehörden mit Militäranwärtern betreffend.



Bekanntmachung,
die Polizei-Ordnung für die Schifffahrt und Flößerei auf dem Main unterhalb der alten Brücke zwischen Frankfurt und Sachsenhausen betreffend.

Vom 4. Februar 1887.



      In Ausführung der Bestimmungen in Artikel IX des zwischen Hessen, Preußen, Bayern und Baden wegen Kanalisirung des unteren Mains abgeschlossenen Staatsvertrags d. d. Berlin 1. Februar 1883 (Reg.-Blatt 1883 Nr. 10), wird die nachstehende Polizei-Ordnung für die Schifffahrt und Flößerei auf dem Main unterhalb der alten Brücke zwischen Frankfurt und Sachsenhausen hierdurch für die Großherzoglich Hessische Mainstrecke unterhalb Frankfurt zur Nachachtung bekannt gemacht.
      Zuwiderhandlungen gegen gedachte Polizei-Ordnung werden der Bestimmung in Art. 366, Ziffer 10, des Deutschen Strafgesetzbuchs gemäß mit Geldstrafe bis zu 60 Mark 5.svg oder mit Haft bestraft.
      Die Verordnung vom 12. April 1843, das Vorbeifahren der Dampf- und Segelschiffe an einander, auch sonstige von beiden und den Floßen bei ihrer Fahrt auf dem Main zu beobachtend Polizeivorschriften betreffend (Reg.-Blatt 1843 Nr. 15), sowie die provisorische