Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/011

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 3.



a. der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien,
b. die Zinsen dieses Fonds,
c. eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rücklage.
      Die Höhe dieser Rücklage wird durch das Regulativ festgesetzt. Der Reservefonds dient zur Bestreitung der außerordentlichen, durch ungewöhnliche Umstände (wie Naturereignisse und Unglücksfälle) veranlaßten Ausgaben zur Instandhaltung der Bahn und der Betriebsmittel.
      In den Reservefonds fließen:
a. etwaige Ersparnisse an dem Baukapital, insoweit solches von Unserem Ministerium der Finanzen für erforderlich erachtet werden sollte,
b. die Zinsen des Reservefonds,
c. eine im Regulativ festzusetzende, alljährlich den Betriebseinnahmen zu entnehmende Rücklage.
(Bei dem etwaigen Uebergang der Bahn an eine Aktien-Gesellschaft treten hinzu:
d. der Betrag der statutenmäßig verfallenen, nicht abgehobenen Dividenden und Zinsen von Aktien und Obligationen.)

      Erreicht der Reservefonds die durch das Regulativ näher festzusetzende Summe von 1% des Anlagekapitals, so können mit Genehmigung Unseres Ministeriums der Finanzen die Rücklagen so lange aufhören, als der Fonds nicht um eine volle Jahresrücklage wieder vermindert ist. Die Werthpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der vereinnahmten und nicht zu verwendenden Summen zu beschaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt.
      Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs- oder Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den Ueberschüssen des beziehungsweise der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon sind mit Genehmigung Unseres Ministeriums der Finanzen zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneuerungsfonds dem Reservefonds vor.

§ 10.
      Für den Betrieb der Bahn gelten insbesondere folgende Bestimmungen:
1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Vermittelung des Personenverkehrs mindestens zwei Wagenklassen einzustellen und dieselben der Bestimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde entsprechend einzurichten.
      Die Festsetzung und Abänderung des Fahrplans bedarf der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde. Innerhalb der ersten drei Jahre vom Beginn des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres soll der Unternehmer nur dann angehalten werden können, mehr als drei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung zu befördern, wenn die Brutto-Einnahme der Bahn mindestens