Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/005

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Bekanntmachung,
des Reichskanzlers vom 23. Dezember 1886.

      In Ergänzung und Abänderung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1876, sowie unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1876 wird Folgendes bestimmt:

§ 1.

      Im Musterregister erhält jedes Muster oder Modell, welches einzeln niedergelegt wird, und jedes niedergelegte Packet mit Mustern u. s. w. bei Eintragung der Schutzfrist eine besondere Nummer.

§ 2.

      Die Kosten für die Bekanntmachung der Eintragung einer Schutzfrist oder ihrer Verlängerung im "Deutschen Reichsanzeiger" werden vom 1. Januar 1887 ab nach dem Raum, die Zeile zu 30 Pfg. berechnet.
      Für jedes Belagsblatt sind 10 Pfg. zu entrichten; außerdem sind der Verwaltung des Reichsanzeigers die Kosten für Porto zu erstatten.

§ 3.

      Der Kostenbetrag ist erst nach Zustellung der Kostenrechnung der Expedition des Deutschen Reichsanzeigers einzusenden.
      Berlin, den 23. Dezember 1886.

Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.