Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/098

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 15.



Artikel 7.
      Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge erlischt:
       1) mit dem Tode des Beamten oder Pensionärs, vorbehaltlich der im Artikel 3 getroffenen Bestimmung;
2) wenn der Beamte ohne Pension aus dem Dienste scheidet, oder mit Belassung eines Theiles derselben aus dem Dienste entlassen wird.
Artikel 8.

      Die Wittwe und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder eines zur Zeit seines Todes zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen verpflichteten Beamten erhalten aus der Kasse des Instituts Wittwen- und Waisengeld nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

Artikel 9.

      Das Wittwengeld beträgt dreißig Procent derjenigen Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre.
      Bei den Notaren besteht das Wittwengeld in 30 Procent desjenigen Betrags, welcher sich bei Zugrundelegung des Durchschnittsgehalts der Amts- und Landrichter nach den Bestimmungen des Gesetzes vom November 1874, die Revision der Bestimmungen über Versetzung der Civilbeamten in den Ruhestand betreffend, als Pension des Notars ergeben würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand hätte versetzt werden können.
      Bei den unwiderruflich angestellten Beamten während der ersten fünf Jahre ihrer Anstellung und bei den auf Widerruf angestellten Beamten beträgt das Wittwengeld 30 Procent derjenigen Pension, welche dem Verstorbenen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. November 1874, die Revision der Bestimmungen über Versetzung der Civilbeamten in den Ruhestand betreffend, beziehungsweise des Gesetzes vom 10. Mai 1875, die Pensionirung der auf Widerruf angestellten Beamten betreffend, bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt worden wäre.
      Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der in Artikel 11 und 13 verordneten Beschränkungen, nicht unter 160 Mark 5.svg und nicht über 1600 Mark 5.svg betragen und soll bei Besoldungen bis einschließlich 2500 Mark 5.svg mindestens ein Fünftel der Besoldung und bei höheren Besoldungen mindestens 500 Mark 5.svg betragen.
      Die nach Artikel 21 des Gesetzes vom 12. April 1820 über die öffentlichen Dienstverhältnisse der Civil-Staatsbeamten und Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1875 über die