Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/080

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 11.



§ 6.

      Die Einkommensteuerpflichtigen der ersten Abtheilung, sowie die zu denselben zählenden Kapitalrentensteuerpflichtigen werden durch die im § 3 erwähnten Steuerzettel noch besonders damit bekannt gemacht, in welcher Weise (sofern nicht bei den letztgenannten Pflichtigen der Fall des Art. 14 letzter Absatz, Art. 15 zweiter Absatz und beziehungsweise Art. 19 des Kapitalrentensteuergesetzes vorliegt, innerhalb der ersten zwei Monate des Steuerjahrs eine neue Beschlußfassung der Einschätzungskommission verlangt, oder innerhalb dieser Zeit beziehungsweise weiterer vier Wochen die ebenfalls bei dem Vorsitzenden der Einschätzungskommission anzubringende schriftliche Reklamation an die Landeskommission eingelegt werden kann (Art. 24 des Einkommen- und Art. 20 des Kapitalrentensteuergesetzes). Gegen die Entscheidung der Landeskommission findet ein Rekurs nicht statt (Art. 28 beziehungsweise 23 daselbst).
      Reklamationen gegen die Veranlagung der Einkommensteuer zweiter Abtheilung, sowie der Kapitalrentensteuer der Einkommensteuerpflichtigen dieser Abtheilung (insoweit nicht die erwähnten beschränkenden Bestimmungen des Kapitalrentensteuergesetzes anwendbar erscheinen) müssen innerhalb der in § 4 bestimmten Frist, oder bei Veranlagung im Laufe des Jahres innerhalb 2 Monaten nach der den Steuerpflichtigen zugegangenen Benachrichtigung, bei dem Steuerkommissariat vorgebracht werden. Gegen die von diesem veranlaßte Entscheidung der nach Art. 21 des Einkommensteuergesetzes gebildeten Kommission steht dem Reklamanten binnen einer Präklusivfrist von 4 Wochen der Rekurs an unsere Abtheilung für Steuerwesen zu (Art. 37 beziehungsweise 20 daselbst).

§ 7.

      Reklamationen von Einkommensteuer- beziehungsweise Kapitalrentensteuerpflichtigen in Folge des Verlustes einzelner Einkommensquellen oder des Ablebens müssen binnen 2 Monaten nach dem stattgehabten Verlust oder Todesfall bei dem betreffenden Steuerkommissär vorgebracht werden, welcher eine Prüfung und Entscheidung durch die betreffende Einschätzungskommission zu veranlassen hat, gegen welche Entscheidung dem Reklamanten binnen vier Wochen die Berufung und zwar bei den Einkommensteuerpflichtigen erster Abtheilung an die Landeskommission, bei der zweiten Abtheilung an die nach Art. 21 des Einkommensteuergesetzes gebildete Kommission zusteht. Erfolgt in letzterem Fall abschlägiger Bescheid, so erscheint innerhalb weiterer vier Wochen Beschwerde bei dem Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen zulässig, welche, wie im ersten Fall die Landeskommission, definitiv zu entscheiden hat (Art. 9, 33 und 37 des Einkommensteuergesetzes, Art. 9 und 20 des Kapitalrentensteuergesetzes). Reklamationen gegen die angesetzte Einkommen- beziehungsweise Kapitalrentensteuer, welche sich nicht auf die Einschätzung, sondern auf die Steuerberechnung beziehen, werden nach den bei den übrigen direkten Steuern über das Reklamationsverfahren ertheilten Vorschriften behandelt.