Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/061

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
<<<Vorherige Seite
[060]
Nächste Seite>>>
[062]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.




Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 7.

Darmstadt, den 31. März 1886


Inhalt: 1) Verordnung, den Verkehr mit explosiven Stoffen betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Verpflichtung der Forstwarte und Jagdschützen auf den Forst- beziehungsweise Jagdschutz durch das Landgericht der Provinz Rheinhessen betreffend.



Verordnung,
Verordnung, den Verkehr mit explosiven Stoffen betreffend.


LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      In Ausführung des Gesetzes vom 2. Juni 1880, den Verkehr mit explosiven Stoffen betreffend, und mit Bezug auf die Bestimmung des Artikels 2 daselbst, haben Wir, in Gemäßheit eines Beschlusses des Bundesraths vom 5. November v. J., zur Verhütung der Gefährdung militärischer Pulvertransporte verordnet und verordnen hiermit wie folgt:

Artikel 1.

      Wagenführer, Schiffsführer, Reiter und andere Personen haben den an sie von den Begleitkommandos militärischer Pulvertransporte behufs Verhütung der Gefährdung der Transporte gerichteten Aufforderungen zu Handlungen oder Unterlassungen - insbesondere zu langsamem Vorbeipassiren, zum Ausweichen, zum Unterlassen von Tabakrauchen, zum Auslöschen von Feuer - ungesäumt Folge zu leisten.