Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/043

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 1.



§ 31.
Zugvorrichtung.

      (1) Die Zugvorrichtung der Fahrzeuge muß so konstruirt sein, daß die Länge, um welche sie gegen die Kopfschwelle hervorgezogen werden kann, mindestens 50 mm und nicht mehr als 150 mm beträgt.
      (2) Die Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughakens soll von der Stoßfläche der nicht zusammengedrängten Buffer nicht weniger als 345 mm und nicht mehr als 395 mm entfernt sein.

§ 32.
Buffer.

      (1) Die horizontale Entfernung der Buffer an den Kopfseiten der Wagen soll von Mitte zu Mitte 1 750 mm betragen. Der Abstand der vorderen Bufferfläche von der Kopfschwelle des Wagens ist bei völlig zusammengedrängten Buffern mindestens zu 370 mm anzunehmen.
      (2) An jeder Kopfseite des Wagens muß die Stoßfläche des einen Buffers eben, die des anderen abgerundet sein, und zwar so, daß, vom Wagen aus gesehen, die Scheibe des linken Buffets eben, die des rechten rund erhöht ist. Der Durchmesser der Bufferscheiben soll mindestens 340 mm und die Höhe der Wölbung der abgerundeten Scheiben in der Mitte 25 mm betragen.

§ 33.
Kuppelung.

      Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, müssen mit Schraubenkuppelungen versehen sein.

§ 34.
Radreifen.

      Die Breite der Radreifen soll nicht weniger als 130 mm und nicht über 150 mm betragen.

§ 35.
Stellung der Räder.

      (1) Die Räder jeder Achse der Fahrzeuge müssen in unverrückbarer Lage gegen einander festgestellt sein.
      (2) Die Räder sind mit Spurkränzen zu versehen, deren Höhe über dem mittleren Laufkreis des Rades nicht weniger als 25 mm und auch im Zustand der größten Abnutzung der Radreifen nicht mehr als 35 mm betragen darf.
      (3) Der lichte Abstand zwischen den Radreifen soll mindestens 1 357 mm und höchstens 1 363 mm betragen.
      (4) Bis zur Höhe von 100 mm über Schienenoberkante darf kein Theil über die innere Seitenfläche des Radreifes hervorragen.



§ 36.
Spielraum für die Spurkränze.

      Der Spielraum für die Spurkränze (nach der Gesammtverschiebung der Achse an dieser gemessen) darf bei normaler Spurweite nicht unter 10 mm und auch bei der größten zulässigen Abnutzung der Spurkränze nicht über 25 mm betragen; bei den Mittelrädern sechsrädiger Lokomotiven ist jedoch ein Gesammtspielraum (bei übrigens gleichem lichten Abstande zwischen den Rädern) bis 40 mm zulässig.