Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/040

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 1.



§ 16.
Perrons.

      (1) Die Höhe der Perrons für den Personenverkehr darf ohne Genehmigung des Reichs-Eisenbahn-Amtes nicht mehr als 0,380 in über Schienenoberkante betragen.
      (2) Alle auf den Perrons feststehenden Gegenstände, als Säulen etc., müssen bis zu einer Höhe von 2,500 m über Perron mindestens 3 m im Lichten von der Mitte desjenigen Geleises entfernt sein, für welches der Perron benutzt wird.

§ 17.
Bedürfnißanstalten.

      Auf den Stationen sind in der Nähe der Perrons Bedürfnißanstalten anzuordnen und die Zugänge zu denselben weithin sichtbar zu bezeichnen.

§ 18.
Rampen.

      (1) Auf Bahnhöfen und Haltestellen, wo die Ein- und Ausladung von Fahrzeugen oder Vieh in größerem Umfange zu erwarten steht, sind feste Rampen herzustellen, deren Höhe über Schienenoberkante nicht über 1,120 m beträgt. Diese Rampen müssen zur Verladung von der Seite und wenigstens eine derselben zur Verladung vor Kopf eingerichtet sein.
      (2) Für geringeren Verkehr genügt die Bereitstellung beweglicher Rampen.
      (3) Die Ladegeleise müssen bei der Ladeweise von der Seite entweder die Vorbeiführung aller Fahrzeuge ohne Rückbewegung aus diesen Geleisen oder aber die succesive Vorführung von je 20 Fahrzeugen vor eintretender Rückbewegung gestatten.
      (4) Ist auf den gedachten Bahnhöfen die Anlage eines durchlaufenden Rampengeleises oder eines solchen für 20 Wagen nicht schon durch den gewöhnlichen Verkehr geboten, so genügt es, wenn die Situirung der Laderampe in der Art erfolgt, daß das Rampengeleise für die Vorführung von mindestens 20 Wagen anstandslos verlängert werden kann.

§ 19.
Güterschuppen.

      Die Höhe des Fußbodens der Güterschuppen und Ladebühnen an von Zügen zu befahrenden Geleisen soll 1,120 m über Schienenoberkante nicht übersteigen.

§ 20.
Lademaß.

      Auf den größeren Güterstationen ist eine Vorrichtung anzubringen, mittelst welcher die Ladungen auf offenen Güterwagen bezüglich der größten zulässigen Ausladungen kontrolirt werden können.

§ 21.
Wasserstationen.

      (1) Die für eine Bahnstrecke innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach den jeweiligen Betriebsbedürfnissen erforderliche Wassermenge kann von der Aufsichtsbehörde festgesetzt werden. Die Wasserstationen sind angemessen zu vertheilen.
      (2) Jeder Wasserkrahn muß in der Minute mindestens einen Kubikmeter Wasser liefern können.
      (3) Die Ausgüsse der Wasserkrahne sollen mindestens 2,850 m über Schienenoberkante liegen.