Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/021

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
<<<Vorherige Seite
[020]
Nächste Seite>>>
[022]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 1.



      (2) Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht entziehen.
      (3) Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde oder an den Staats- oder Polizeianwalt abzuliefern.

§ 64.
Verfahren im Fall einer Festnahme.

      Den Bahnpolizei-Beamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale in Bewachung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der Bahnpolizei-Beamte eine mit seinem Namen und mit seiner Dienstqualität bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Verhandlung vertritt, die in der Regel an demselben Tage, an dem die Uebertretung konstatirt wurde, spätestens aber am Vormittage des folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den Staats- oder Polizeianwalt eingesendet werden muß.

§ 65.
Aushang der Vorschriften für den Personenverkehr. Beschwerdebuch.

      Ein Abdruck der §§ 53 bis 65 dieses Reglements und der §§ 13, 14, 22 Absatz 2 und 5 und § 23 des Betriebs-Reglements ist in jedem Warteraum auszuhängen und ferner auf jeder Station ein dem Publikum zugängliches Beschwerdebuch im Stationsbüreau auszulegen.

V. Bahnpolizei-Beamte.
§ 66.
Bezeichnung der Bahnpolizei-Beamten.
       (1) Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst folgende Eisenbahnbeamte berufen:
1. Betriebsdirectoren und Ober-Ingenieure,
2. Ober-Betriebs-Inspectoren;
3. Betriebs-Inspectoren und Betriebs-Bau-Inspectoren (Transport-Ober-Inspectoren, Transport-Inspectoren und deren Assistenten),
4. Eisenbahn-Baumeister, Abtheilungs-Baumeister und Ingenieure,
5. Bahncontroleure und Betriebscontroleure;
      ferner:
6. Stations-Vorsteher (Stationsmeister, Bahnhofs-Inspectoren, Bahnhofs-Verwalter),
7. Stationsaufseher (Bahnhofs-Aufseher) und Stations-Assistenten (Bahnhofs-Inspections-Assistenten),
8. Bahnmeister und Hülfsbahnmeister,
9. Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter),
10. Ober-Bahnwärter, Bahnwärter (Brücken-, Schlag-, Signal-, Streckenwärter) und Hülfsbahnwärter (Beiwärter),
11. Ober-Zugmeister und Zugmeister (Zugführer, zugführende Schaffner, Ober-Schaffner),
12. Packmeister (Güterschaffner, Gepäckschaffner),