Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/092

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 11.



Verhältniß der Summen der am einzelnen Ort der Gesellschaft zur Last gestellten Grund- und Gewerbesteuerkapitalien statt.
      Angehörige anderer deutscher Staaten oder Reichsausländer, welche nach Artikel 1 Alinea 2c. und 3b. des Gesetzes vom 8. Juli 1884, die allgemeine Einkommensteuer betreffend, einkommensteuerpflichtig sind, werden an dem Ort oder den Orten, wo der Grundbesitz liegt, der Sitz des Gewerbebetriebs oder der Handelsanlage sich befindet, auch nach Maßgabe des ihnen aus diesen Quellen fließenden Einkommens zur Gemeindebesteuerung herangezogen.
      Die Grund-, Gewerbe- und Kapitalrentensteuerkapitalien kommen in ihrem vollen Betrage, die Einkommensteuerkapitalien nur zur Hälfte ihres Betrages als Gemeindesteuerkapital in Ansatz.

Artikel 2.

      Wenn in einzelnen Fällen eine Verpflichtung zur Entrichtung von Gemeindesteuer, aber nicht von Staatssteuer besteht und in Folge dessen ein Staatssteuerkapital zur Benutzung beim Ausschlag der Steuer nicht vorhanden ist, so wird das Gemeindesteuerkapital nach den für die Veranlagung der Staatssteuern erlassenen bezüglichen Vorschriften besonders gebildet.

Artikel 3.

      Die nach Artikel 35 des Gesetzes vom 8. Juli 1884, die allgemeine Einkommensteuer betreffend, von der Staatssteuer befreiten Einkommen unter 500 Mark 5.svg bleiben wie bisher der Gemeindebesteuerung unterworfen. Es findet zu diesem Behufe die Einschätzung der betreffenden Pflichtigen in nachstehende Einkommens- und Steuerklassen statt:

Klasse.
Einkommen.
Steuerkapital.
A.
weniger als 300 Mark 5.svg
5
Mark 5.svg
B.
300 bis weniger als 400 "
10
"
C.
400 "
"
" 500 "
20
"

      Die Einschätzung kann jedoch auch in die zunächst niedrigere Klasse erfolgen, wenn andere, auf die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ungünstig einwirkende Verhältnisse zu besonderer Berücksichtigung Anlaß geben. Tritt dieser Fall bei einem Steuerpflichtigen der Klasse A ein, so kann er ganz freigegeben werden.
      Auch diese Steuerkapitalien kommen wie die in Artikel 1 genannten Einkommensteuerkapitalien nur mit der Hälfte ihres Betrags in Ansatz.

Artikel 4.

      Die Befreiungen, welche das Gesetz vom 8. Juli 1884, die allgemeine Einkommensteuer betreffend, in Artikel 6 bestimmt, haben auch in Bezug auf die Gemeindesteuer, soweit dieselbe auf dem Einkommen beruht, Geltung.