Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/059

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 3.



Anl. 12.

Zu Nr.

I. Straf-Festsetzung und Anforderung.


      In Betreff der Erbschaft aus dem Nachlasse de

haben Sie


(Bezeichnung nach Art. 53 bis 55 des Gesetzes)





und ist Ihnen wegen dieser Contravention auf Grund des Artikel ..... des Gesetzes: betreffend die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 30. August 1884, Regierungsblatt Nr. 29 von 1884, eine Geldstrafe - ermäßigte Geldstrafe - Ordnungsstrafe - von

angesetzt worden.
      Da es Ihnen nach dem zweiten Absatz des Art. 56 obigen Gesetzes freisteht, diese Contravention auf administrativem Wege zu erledigen, indem Sie auf Grund dieser Anforderung bei der Großherzoglichen Districtseinnehmerei
dieses zu Protocoll erklären und die obige Strafe alsbald an dieselbe bezahlen, so fordern wir Sie hierdurch auf, längstens binnen 4 Wochen eine solche Erklärung abzugeben, andernfalls wird, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, Ihre Verurtheilung durch das zuständige Gericht veranlaßt werden.
      Darmstadt, den

Großherzogliches Erbschaftssteueramt.



[GWR 1] Abschrift dieser Straffestsetzung und Anforderung an Großherzogliche
Districtseinnehmerei zu ......................... unter Bezugnahme auf § 20 der Instruction
      Darmstadt, den
                              Großherzogliches Erbschaftssteueramt.




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

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