Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/023

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 3.



Nr. Anl. 1.
Sterbfalls-Liste.
Monat 18
Kreisamt: Gemeinde:


Allgemeine Vorschriften.

      1) Die Sterbfallslisten müssen nach der Zeitfolge alle Todesfälle, welche bei dem Standesamt der betreffenden Gemeinde im Laufe eines Monats angemeldet worden sind, enthalten. Im Falle keine Sterbfälle vorgekommen sind, ist das Formular mit einer dies aussprechenden Bescheinigung zu versehen. Diese Listen sind, insofern und soweit dies zur Ergänzung und Ausfüllung der Spalten 7 bis 10 erforderlich erscheint, der Bürgermeisterei beziehungsweise dem Ortsgericht vorzulegen und in den ersten zehn Tagen nach Ablauf jedes Monats über die Sterbfälle des vorhergegangenen Monats bei Vermeidung gesetzlicher Ordnungsstrafe, an das Großherzogliche Erbschaftssteueramt in Darmstadt, mit der Bezeichnung als "Portopflichtige Dienstsache", einzusenden.
      2) Wenn bei Sterbfällen die Beerdigung aus Armenmitteln erfolgt oder der Nachlaßwerth nicht über 100 Mark 5.svg beträgt, ist dies in der Spalte 9 anzugeben, und sind in diesem Falle die Spalten 10 bis 12 nicht weiter auszufüllen. In Spalte 9 ist ferner anzugeben, wenn ein verstorbenes Kind, dessen Sterbfall angezeigt wird, noch nicht aus der Familie ausgetreten war und die seinen Geschwistern zufallende Erbschaft nur in einer Quote des Nachlasses des verstorbenen Elterntheils besteht.
      3) In die Sterbfallslisten sind auch diejenigen dem Standesamt, der Bürgermeisterei oder dem Ortsgericht bekannt gewordenen Fälle aufzunehmen, in denen ein hessischer Staatsangehöriger außerhalb Hessens oder ein nicht hessischer Staatsangehöriger mit Hinterlassung von in Hessen befindlichem Vermögen verstorben ist.
      4) In der Spalte 11 wird demnächst von dem Erbschaftssteueramt die Nummer der Erbschaftssteuer-Tabelle eingetragen.
      5) In der Spalte 12 sind etwaige Bemerkungen (z. B. über Versiegelung des Nachlasses, Beschlagnahmen oder Concurs über den Nachlaß etc.) Seitens der Standesämter, Bürgermeistereien oder Ortsgerichte beizufügen.