Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/001

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
<<<Vorherige Seite
[Titel]
Nächste Seite>>>
[002]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.




Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 1.

Darmstadt, den 3. Januar 1885


Inhalt: Bekanntmachung, die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst betreffend.



Bekanntmachung,
die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst betreffend.

      Zur Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst vom 12. December 1883, publicirt in Nr. 24 des Reichsgesetzblatts für 1884, hat der Herr Reichskanzler in Nr. 52 des Centralblattes für das Deutsche Reich vom laufenden Jahre die in Abdruck nachstehende Bekanntmachung erlassen, welche unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß die Ortspolizeibehörden des Großherzogthums mit entsprechender Anweisung versehen worden sind.
      Darmstadt, am 30. December 1884.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Rautenbusch.