Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/243

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 28.



an der Ueberwachung und Sorge für das materielle und leibliche Wohl der arbeitenden Klassen mitzuwirken.
      Die Fortschritte der Industrie und die damit stetig zunehmenden schädlichen Einflüsse legen den Gesundheitsbeamten, deren Aufmerksamkeit namentlich in einzelnen Bezirken gerade in dieser Richtung vielseitig in Anspruch genommen wird, die Verpflichtung auf, sich nicht nur mit den allgemeinen sanitären Anforderungen an Fabrikanlagen und industrielle Unternehmungen vertraut zu halten, so daß sie im Stande sind, die hier im Allgemeinen üblichen Maßnahmen zu beantragen, sondern es wird auch erfordert, daß dieselben die sanitätlich einflußreichen Erfindungen und Neuerungen in der Industrie, sowie die mit den einzelnen Fabrikationszweigen und der Art des Betriebs im Einzelnen verbundenen Schädlichkeiten, Belästigungen und sanitären Nachtheile, kennen zu lernen bemüht seien, damit sie in ihrem Wirkungskreise den an sie ergehenden Anforderungen und Aufträgen allseitig zu entsprechen vermögen.
      Auch den Arbeitern außer den Fabriken und den mit einzelnen Zweigen der Hausindustrie verbundenen Schädlichkeiten sollen die Kreisärzte ihr Augenmerk zuwenden und geeignetenfalls entsprechende Maßnahmen anregen. Außer der directen Beobachtung des Gesundheitszustandes in industriellen Bezirken und in einzelnen Gewerbebetrieben werden die Kreisärzte namentlich auch die Ergebnisse ihrer statistischen Erhebungen über die Mortalität bezw. Morbidität zur Erforschung des Einflusses bestimmter gewerblicher Schädlichkeiten auf das Gesundheitswohl der arbeitenden Bevölkerung zu verwerthen fuchen.107
§ 33.

      107 Der Beachtung des Gesundheitsbeamten werden insbesondere empfohlen die Vorschriften der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (Textabdruck mit den neueren Abänderungen vom 1. Juli 1882 im Reichsgesetzblatt Nr. 15), welche, soweit sie die öffentliche Gesundheitspflege berühren, sich im A. Bl. M. A. f. G. Nr. 95 zugleich mit den wichtigeren Bestimmungen der die Ausführung der Gewerbeordnung betreffenden Großh. Verordnung vom 1. November 1869, abgedruckt finden.
      Durch das Gesetz betr. die Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juli 1888 haben die in den §§ 42, 53 und 56 der letzteren enthaltenen Bestimmungen nachstehende Abänderungen und Zusätze erfahren:
      § 16 Absatz 2 sind beigefügt[GWR 1]: Kalifabriken und Anstalten zum Imprägniren von Holz mit erhitzten Theerölen, Kunstwollefabriken, Anlagen zur Herstellung von Celluloid und Degrasfabriken.
      § 42a. Gegenstände, welche von dem Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen sind, dürfen auch innerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes oder der gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten nicht feilgeboten oder zum Wiederverkauf angekauft werden . . .
      § 53. Die in dem § 29 bezeichneten Approbationen können von der Verwaltungsbehörde nur dann zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf Grund deren solche ertheilt worden sind, oder wenn dem Inhaber der Approbation die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, im letzteren Falle jedoch nur für die Dauer des Ehrenverlustes.
      Außer aus diesen Gründen können die in den §§ 30, 30a., 32, 33, 34 und 36 bezeichneten Genehmigungen und Bestallungen in gleicher Weise zurückgenommen werden, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei der Ertheilung der Genehmigung oder Bestallung nach der Vorschrift dieses Gesetzes vorausgesetzt werden mußten, klar erhellt. Inwiefern durch die Handlungen oder Unterlassungen eine Strafe verwirkt ist, bleibt der richterlichen Entscheidung vorbehalten.
      § 56. Beschränkungen, vermöge deren gewisse Waaren von dem Feilhalten im stehenden Gewerbebetriebe ganz oder theilweise ausgeschlossen sind, gelten auch für deren Feilbieten im Umherziehen.
      Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen sind:

      1) geistige Getränke, soweit nicht das Feilbieten derselben von der Ortspolizeibehörde im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet ist;
      2) gebrauchte Kleider, gebrauchte Wäsche, gebrauchte Betten und gebrauchte Bettstücke, insbesondere Bettfedern und Menschenhaare: . . .
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Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: begefügt