Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/082

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 13.



Artikel 34.

      Reclamationen, die sich nicht auf die Einschätzung, sondern auf die Steuerberechnung beziehen, werden nach den bei den übrigen directen Steuern über das Reclamationsverfahren ertheilten Vorschriften behandelt.

Dritter Abschnitt.
Bestimmungen über die Veranlagung der Einkommensteuer zweiter Abtheilung.

Artikel 35.

      Jeder in der zweiten Abtheilung Steuerpflichtige wird in einer der nachfolgend unter Beifügung der Steuerkapitalien verzeichneten Einkommens- und Steuerklassen eingeschätzt:

Klasse
Einkommen
Steuerkapital
1 500 bis weniger als 600 Mark 30 Mark
2 600 " " " 750 " 45 "
3 750 " " " 900 " 60 "
4 900 " " " 1100 " 80 "
5 1100 " " " 1300 " 100 "
6 1300 " " " 1500 " 125 "
7 1500 " " " 1700 " 150 "
8 1700 " " " 2000 " 175 "
9 2000 " " " 2300 " 210 "
10 2300 " " " 2600 " 245 "

      Die Einschätzung in diese Klassen geschieht ohne lästiges Eindringen in die speciellen Vermögens- und Einkommensverhältnisse nach dem muthmaßlichen, mit Beachtung der im zweiten Abschnitt (Art. 15 bis 19) aufgestellten leitenden Grundsätze zu schätzenden Gesammteinkommen des Steuerpflichtigen (soweit es nach Art. 1 und 2 in Betracht kommt), zugleich aber auch mit Rücksichtnahme auf andere die Leistungsfähigkeit desselben berührende Umstände dergestalt, daß die betreffenden Personen in der Regel zu der ihrem wirklichen Einkommen entsprechenden Klasse einzuschätzen sind, die Einschätzung jedoch auch in die zunächst niedrigere Klasse erfolgen kann, wenn andere auf die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ungünstig einwirkende Verhältnisse zu besonderer Berücksichtigung Anlaß geben. Tritt dieser Fall bei einem Steuerpflichtigen der Klasse 1 ein, so kann er ganz freigegeben werden.
      Einkommen unter 500 Mark bleiben außer Betracht.
      Die drei untersten Klassen dürfen jedoch von unten anfangend alle oder theilweise durch Festsetzung im Finanzgesetz von der Erhebung der Einkommensteuer für die jedesmalige Finanzperiode befreit werden.