Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/077

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 13.



überhaupt alle Merkmale, welche ein Urtheil über das in Ansatz zu bringende Einkommen näher zu begründen vermögen, zu sammeln.
      Bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Steuerpflichtigen sowohl, als zur Beschaffung der erforderlichen Nachrichten über deren Vermögens- und Einkommensverhältnisse hat sich der Vorsitzende der Einschätzungscommission nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeindevorstände, welche allen seinen Anforderungen Folge zu leisten schuldig sind, zu bedienen.
      Außerdem sind sämmtliche Staats- und Gemeindebehörden, einschließlich der Ortsgerichte und Hypothekenbewahrer, sowie die Notare verpflichtet, den Vorsitzenden der Einschätzungscommissionen, wie auch diesen Commissionen selbst oder einzelnen ausdrücklich von ihnen beauftragten Mitgliedern, auf Verlangen Aufschlüsse zu ertheilen und, sofern nicht besondere dienstliche Rücksichten entgegenstehen, worüber im Zweifel die zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet, die Einsicht aller einschlägigen Documente zu gestatten.
      Die Ergebnisse der von ihm eingezogenen Nachrichten überträgt der Vorsitzende in die Einkommensnachweisung seines Bezirks und bezeichnet dann in der dazu bestimmten Spalte dieser Nachweisung gutächtlich für jeden Steuerpflichtigen diejenige Klasse, in welche derselbe nach dem ihm beizumessenden Gesammteinkommen einzuschätzen sein dürfte, wobei die in den Art. 15 bis 19 vorgeschriebenen Abschätzungsgrundsätze in Anwendung zu bringen sind.
      Er hat außerdem alle zur Beschlußnahme der Einschätzungscommission erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, und die Zusammenberufung derselben geht von ihm aus.

Artikel 23.

      Die Einschätzungscommission unterwirft die von dem Vorsitzenden aufgestellte Einkommensnachweisung unter Benutzung aller ihr zu Gebot stehenden Hülfsmittel, worunter auch die etwa eingelaufenen freiwilligen Angaben der Steuerpflichtigen über ihre Einkommensverhältnisse begriffen sind, einer genauen Prüfung. Dabei ist zwar ebenfalls jedes lästige Eindringen in die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen diesen gegenüber zu vermeiden, jedoch hat die Commission, wie auch ihr Vorsitzender für sich, auch in diesem Stadium das Recht, wenn sie zur Erlangung einer näheren Kenntniß von den Einkommensverhältnissen eines Steuerpflichtigen es für nöthig erachtet, von den Verhandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und den Hypothekenbüchern Einsicht zu nehmen.
      Nachdem die Prüfung vollzogen ist, hat die Commission nach den stattgefundenen Ermittelungen oder anderweit bekannten Verhältnissen des einzelnen Steuerpflichtigen die Einkommensklasse festzustellen, nach welcher derselbe zu veranlagen ist. Die Beschlüsse der Commission werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. In dem Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.