Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/073

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 13.



Klasse
Einkommen
Steuerkapital
15 9000 bis weniger als 9500 Mark 1165 Mark
16 9500 " " " 10000 " 1245 "
17 10000 " " " 11000 " 1330 "
18 11000 " " " 12000 " 1485 "
19 12000 " " " 13000 " 1650 "
20 13000 " " " 14000 " 1815 "
21 14000 " " " 15000 " 1985 "
22 15000 " " " 16000 " 2160 "
23 16000 " " " 17000 " 2340 "
24 17000 " " " 18000 " 2520 "
25 18000 " " " 19000 " 2710 "
26 19000 " " " 20000 " 2900 "
27 20000 " " " 21000 " 3200 "

und so fort in der Weise, daß je 1000 Mark mit 160 Mark Steuerkapital eine weitere Klasse bedingen.

Artikel 14.

      Bei der Schätzung des Einkommens der Steuerpflichtigen und behufs der Entscheidung über Reclamationen derselben sind nachfolgende (Art. 15 bis 19) leitende Grundsätze zu beachten.

Artikel 15.

      Alles Einkommen, dessen Betrag nicht fixirt ist, wie das Einkommen aus eigener Bewirthschaftung von Grundbesitz, aus Pachtungen, aus Gewerben, aus der Praxis der Anwälte und Aerzte, aus sonstigem nicht fixirtem Arbeitsverdienst, aus Dienstemolumenten u. s. w. ist nach seinem wahrscheinlichen Ertrage anzuschlagen und dabei der Durchschnitt des Ertrags der letzten drei Jahre zu Grunde zu legen, sofern das betreffende Einkommen schon drei Jahre fließt, andernfalls der Durchschnitt aus dem bezüglichen geringeren Zeitraum. In diesem Ertrage muß auch der volle Geldwerth der Naturalnutzungen einbegriffen sein, welche der Steuerpflichtige zur Bestreitung seines Haushalts aus seinen Einnahmequellen bezieht.
      Das nach Art. 4 steuerbare Einkommen der Actiengesellschaften und Commanditgesellschaften aus Actien ist jeweilig nach den Ergebnissen des letzten Verwaltungsjahrs, dessen Abschluß zur Zeit der Veranlagung bereits stattgefunden hat, in Ansatz zu bringen.

Artikel 16.

      Von Immobilien, welche verpachtet oder vermiethet sind, ist der jeweilige Pacht- oder Miethzins einerseits unter Hinzurechnung etwaiger Natural- oder sonstiger Nebenleistungen,