Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/069

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 13.



ausüben, erst alsdann zur Einkommensteuer gezogen, wenn sie im Beginn des Steuerjahrs bereits ein Jahr im Großherzogthum gewohnt haben.

Artikel 4.

      Actiengesellschaften und Commanditgesellschaften auf Actien unterliegen hinsichtlich der Ueberschüsse, welche als Actienzinsen oder Dividenden, gleichviel unter welcher Benennung, unter die Mitglieder vertheilt, oder zur Bildung von Reservefonds oder zur Schuldentilgung verwendet werden, als solche der Einkommensteuer.
      Den Vorständen der Actiengesellschaften, als deren gesetzlichen Vertretern, liegt es ob, aus Verlangen der Steuerbehörde über das Einkommen der Gesellschaften vollständigen Aufschluß zu ertheilen.

Artikel 5.

      Ehegatten, welche zusammen leben, werden bei der Besteuerung als eine Person angesehen, desgleichen Eltern mit den in ihrer Haushaltung lebenden, unverheiratheten Kindern, sofern letztere nicht in anderer Weise als durch Beihülfe in dem Geschäft der Eltern selbstständigen Erwerb haben.
      Verheirathete Personen, welche mit ihren Kindern, Eltern oder Schwiegereltern in gemeinschaftlichem Haushalt leben, werden mit letzteren nur dann als eine Person angesehen, wenn der eine Theil aus Mangel an Mitteln zur Führung eines eignen Haushalts in die Haushaltung des andern Theils aufgenommen worden ist.
      Bei der Steuerveranlagung des Haushaltungsvorstands wird seinem Einkommen das besondere Einkommen zugerechnet, welches Angehörige seiner Haushaltung, die nach vorstehenden Bestimmungen mit ihm als eine Person angesehen werden, beziehen.

Artikel 6.
Von der Einkommensteuer sind ausgenommen:
1) die Mitglieder des Großherzoglichen Hauses, jedoch nicht für solches Einkommen, welches sie in Folge eines dienstlichen Verhältnisses aus der deutschen Reichs- oder Großherzoglichen Staatskasse erhalten;
2) diejenigen Personen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, sofern sie nicht ein selbstständiges Einkommen von wenigstens 700 Mark beziehen, sowie unter gleicher Voraussetzung auch Personen höheren Alters, welche zu ihrer Ausbildung ein Gymnasium, eine Universität oder andere Unterrichtsanstalten besuchen;
3) alle zur Friedensstärke des Heeres gehörigen, bei dem Heer oder bei den Landwehrstämmen in Reih und Glied befindlichen Personen des Unterofficiers- und Gemeinenstandes nebst den nach Art. 5 einzurechnenden Hausgenossen für das aus dem Militärdienst fließende Einkommen, ebenso für sonstiges Einkommen, wenn dasselbe den Betrag