Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/057

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 11.



Artikel 15.

      Der Ausführung solcher von Seiten Unserer Regierung genehmigter oder angeordneter neuen Eisenbahnen, Straßen oder Kanäle, welche eine concessionirte Eisenbahnlinie durchschneiden, kann der früher concessionirte Eisenbahn-Unternehmer sich nicht widersetzen. Die Arbeiten sollen jedoch so ausgeführt werden, daß der bestehenden Eisenbahn-Unternehmung weder Betriebsstörungen, noch Kosten erwachsen.

Artikel 16.

      Die bei dem Betriebe von Nebenbahnen nicht zu überschreitende Fahrgeschwindigkeit wird nach Maßgabe der Verhältnisse von Unserer Regierung festgesetzt.

Artikel 17.

      Mit der Eröffnung einer von einem Unternehmer oder einer Actien-Gesellschaft erbauten Nebenbahn ist ein Erneuerungs- und ein Reservefonds nach einem von Unserer Regierung auszustellenden und periodisch zu revidirenden Regulativ zu bilden.
      Der Erneuerungs- und der Reservefonds sind sowohl von einander, als auch von anderen Fonds der Eisenbahnverwaltung getrennt zu halten.

Artikel 18.

      Zur Sicherung der von einem Eisenbahn-Unternehmer übernommenen und in der Concessions-Urkunde näher zu bezeichnenden Verpflichtungen bezüglich des Baus und Betriebs einer concessionirten Eisenbahnlinie kann die Hinterlegung einer Caution verlangt werden.
      Sind Werthpapiere zur Caution hinterlegt, so ist Unsere Regierung im eintretenden Falle befugt, diese Papiere, ohne Anträge bei Gericht erheben zu müssen, zu veräußern und aus dem Erlöse die Verbindlichkeiten des Unternehmers, wegen deren die Caution gestellt wurde, zu erfüllen.
      Für den Fall, daß ein Eisenbahn-Unternehmer mit der Erfüllung der ihm bezüglich des Bahnbaus obliegenden Verpflichtungen in Verzug kommen sollte, können demselben Conventionalstrafen bedungen werden. Auch kann die ertheilte Concession von Uns zurückgenommen und der Verkauf der vorhandenen Bahnanlagen von Unserer Regierung angeordnet werden.

Artikel 19.

      Wird der Betrieb einer Nebenbahn ganz oder theilweise unterbrochen, oder kommt das Geleise oder das sonstige Betriebsmaterial in schlechten Zustand, so daß die öffentliche Sicherheit gefährdet erscheint, so wird Unsere Regierung alsbald auf Kosten und Gefahr des Eisenbahn-Unternehmers die zur vorläufigen Fortführung des Betriebs erforderlichen Maßregeln ergreifen. Wenn der Eisenbahn-Unternehmer binnen drei Monaten, nachdem der provisorische