Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/039

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 9.


      Ingleichen hat dieselbe, falls Giftstoffe in Mengen unter 5000 kg zusammen mit anderen Gegenständen transportirt werden sollen, die Art und Weise der Verladung vorzuschreiben, wobei namentlich darauf zu achten ist, daß die Giftstoffe abgesondert von Verzehrungs-Gegenständen gestaut werden. Ueber die von ihr getroffenen Anordnungen hat sie dem Schiffer eine Bescheinigung zu ertheilen.
3) Die Hafen- bezw. Ortspolizeibehörde hat die Verladung zu untersagen, wenn die Colli Beschädigungen erlitten haben, welche ohne deren Eröffnung wahrzunehmen sind.
§ 39.
Haftung für richtige Verpackung explosiver und giftiger Stoffe.

      Für die vorgeschriebene Verpackung der explosiven und giftigen Stoffe ist neben dem Führer des Fahrzeugs auch der Befrachter verantwortlich.

§ 40.
Handhabung der Aufsicht.

      Alle mit der Flußpolizei betrauten Beamten sind befugt, sich jederzeit darüber zu verlässigen, daß die nach dieser Verordnung den Führern von Fahrzeugen obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden.
      Liegt Grund zu- der Annahme vor, daß bei einem auf der Fahrt begriffenen Schiff, Floß oder Schleppzug den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprochen ist, so können die Flußpolizeibeamten die Beilegung an der nächsten hierzu geeigneten Stelle anordnen. Die Fahrt darf alsdann erst nach erfolgter Beseitigung der Vorschriftswidrigkeiten fortgesetzt werden.

§ 41.
Führung eines Abdrucks dieser Verordnung.

      Jeder Führer eines Floßes oder Schiffes von 15 Tonnen und mehr hat während der Ausübung seines Gewerbes einen Abdruck dieser Verordnung mit sich zu führen und denselben auf Verlangen den Polizei-, Zoll-, Hafen- und Flußbau-Beamten vorzuzeigen.

§ 42.
Uebergangs- und Schlußbestimmungen.

      Alle den Bestimmungen der §§ 2 und 3 unterworfenen Schiffe müssen bis zum 1. Juli 1885 einer Schiffsuntersuchungs-Commission behufs Anbringung der neuen Klammern und Vervollständigung des Schiffs-Attestes von ihren Eigenthümern oder Führern unter Vorlegung des Schiffs-Attestes angemeldet und vorgeführt werden.