Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/037

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 9.


b. für die Bergschifffahrt, wenn das Fahrzeug in einer Krümmung festliegt, am unteren Ende der Krümmung, mindestens aber 1 km von dem Unfallsort; liegt letzterer nicht in einer Krümmung, so genügt zur Warnung für die Bergschifffahrt die Aufstellung des Wahrschauers während der Nacht.
2) Kann das Fahrzeug nicht alsbald wieder flott gemacht werden, so ist der nächst erreichbaren Ortspolizeibehörde, sowie der Flußbaubehörde schleunigst davon Nachricht zu geben. Die Ortspolizeibehörde wird alsdann sofort eine öffentliche Bekanntmachung darüber erlassen, daß und wo das Fahrzeug festgefahren oder gesunken ist. Ehe diese Bekanntmachung erfolgt, bezw. ehe das Fahrzeug flott gemacht oder weggeräumt ist, darf der Wahrschauer (Ziff. 1) nicht eingezogen werden.
3) Der Ort des festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs ist bei Nachtzeit durch eine weißes Licht zeigende hellleuchtende Laterne zu bezeichnen, welche derart angebracht ist, daß sie insbesondere für die zu Berg fahrenden Schiffer sichtbar ist. Ist das Fahrzeug ganz unter Wasser gesunken, so ist die Stelle noch weiter durch einen Döpper oder eine Stange mit weißer Flagge zu bezeichnen.

      Sofern der Führer des festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs dieser Verbindlichkeit nicht nachkommt, so hat die nächste Ortspolizeibehörde auf seine Kosten für die gedachte Bezeichnung zu sorgen.

4) Der Führer (oder Eigenthümer) des festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs hat sofort die geeigneten Anstalten zu dessen Flottmachung oder Wegräumung zu treffen und zwar mit besonderer Beschleunigung dann, wenn durch den Unfall die Schiff- oder Floßfahrt gehindert oder gefährdet ist.
5) Die Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 4 finden gleichmäßig Anwendung, wenn Badeanstalten, Fischkästen und ähnliche Gegenstände abgetrieben sind.
§ 34.
Verhalten während des Stillliegens.
1) Wenn Fahrzeuge außerhalb der Häfen oder genehmigten Landungsplätze halten oder vor Anker gehen, so müssen sie gehörig befestigt und jederzeit so gelegt werden, daß der Fahrweg für die durchgehende Schiff- und Floßfahrt offen bleibt.

      Auf den Flößen muß überdies bei Tag und Nacht eine Wache vorhanden sein.
      Anker sollen nicht in`s Fahrwasser ausgeworfen werden. Wenn ein Nothfall dies jedoch nicht vermeiden läßt, ist jeder ausgeworfene Anker mit einem Döpper zu versehen.

2) Außerhalb der Häfen oder genehmigten Landungsplätze dürfen in der Flußbreite nicht mehr als 2 Schiffe neben einander und Flöße nur vereinzelt, d. h. nicht neben andere Fahrzeuge angelegt werden.

      In Furthen und Engen dürfen Fahrzeuge weder halten, noch beilegen, ebensowenig in der Nähe von Fähren in der durch Wahrschaupfähle bezeichneten Entfernung (§ 29, Ziff. 2), sofern nicht daselbst ein genehmigter Landungsplatz vorhanden ist.

3) Beim Vorbeifahren der vom Ufer aus gezogenen Schiffe haben am Leinpfadufer liegende Schiffe den Mast niederzulegen.
4) Die Bemannung der am Leinpfadufer liegenden Fahrzeuge hat bei der Leitung der Zugleine des vorbeifahrenden Bergschiffs behülflich zu sein.