Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/024

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 7.


      Reclamationen gegen die Veranlagung der Einkommensteuer der zweiten Abtheilung müssen innerhalb der in § 4 bestimmten Frist oder bei Veranlagung im Laufe des Jahres innerhalb 3 Monaten nach der den Steuerpflichtigen zugegangenen Benachrichtigung bei dem Steuercommissariat vorgebracht werden. Gegen die von diesem veranlaßte Entscheidung der nach Art. 18 des Gesetzes gebildeten Commission steht dem Reclamanten binnen einer Präclusivfrist von 4 Wochen der Recurs an unsere Abtheilung für Steuerwesen zu (Art. 34 daselbst).

§ 7.

      Reclamationen in Folge des Verlustes einzelner Einkommensquellen oder des Ablebens von Einkommensteuerpflichtigen müssen binnen 3 Monaten nach dem stattgehabten Verlust oder Todesfall bei dem betreffenden Steuercommissär vorgebracht werden, welcher eine Prüfung und Entscheidung durch die betreffende Einschätzungscommission zu veranlassen hat, gegen welche Entscheidung dem Reclamanten binnen 4 Wochen die Berufung und zwar bei der ersten Abtheilung an die Landescommission, bei der zweiten Abtheilung an die nach Artikel 18 des Gesetzes gebildete Commission zusteht. Ein weiterer Recurs gegen die Entscheidung dieser Commissionen findet nicht statt (Artikel 8, 30 und 34 des Einkommensteuergesetzes). Reclamationen gegen die angesetzte Einkommensteuer, welche sich nicht auf die Einschätzung, sondern auf die Steuerberechnung beziehen, werden nach den bei den übrigen directen Steuern über das Reclamationsverfahren ertheilten Vorschriften behandelt.

§ 8.

      Beschwerden gegen das Verfahren der Einschätzungscommissionen für die Einkommensteuer der ersten Abtheilung werden bei dem Vorsitzenden der Landescommission vorgebracht, welcher die Beschlußfassung dieser Commission veranlaßt (Artikel 23 des Einkommensteuergesetzes).
      Beschwerden gegen das Verfahren der Landescommission und des Vorsitzenden sind behufs ihrer Entscheidung bei uns einzureichen (Artikel 28 daselbst).

§ 9.

      Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen werden die betreffenden Commissionen und Behörden ihre Entscheidungen über die erhobenen Remonstrationen[GWR 1], Reclamationen, Nachlaßgesuche und Beschwerden ertheilen.
      Reclamationen, Nachlaßgesuche und Beschwerden, welche nach Ablauf dieser Fristen eingereicht werden, können keine Berücksichtigung finden.

Darmstadt, den 15. April 1884.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Schleiermacher.
Ewald.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. "Eine Remonstration (von lateinisch remonstrare "wieder zeigen") ist eine Gegenvorstellung oder eine Einwendung, die ein Beamter gegen eine Weisung erhebt, die er von seinem Vorgesetzten erhalten hat."; zitiert nach: http://de.wikipedia.org/wiki/