Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/019

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 6.


§ 3.

      Die schriftliche und mündliche Prüfung dauert regelmäßig zwei bis drei Tage.

§ 4.

      Auf Bewerber, welche außer der obigen schriftlichen und mündlichen Prüfung auch noch eine praktische Prüfung abzulegen bereit und im Stande sind und darin den Nachweis der praktischen Ausbildung in einem der § 2 Ziffer 5 pos. c. genannten Gewerbe, insbesondere in der Möbelschreinerei, Schlosserei, Schneiderei oder Schuhmacherei, zu liefern vermögen, dergestalt, daß sie eine Probearbeit nach Zeichnung und Maß richtig zu fertigen verstehen, soll bei Besetzung der Werkmeister- beziehungsweise Arbeits-Inspectorstellen besondere Rücksicht genommen werden.

§ 5.

      In den Prüfungszeugnissen werden folgende Censurnoten nach den Leistungen im Ganzen ertheilt:

I. sehr gut <math>\left. \begin{align} \\ \\ \\ \\ \end{align} \right\}</math>bestanden.
II. gut
III. genügend
IV. ungenügend (nicht)

      In den Prüfungsprotokollen sind auch die Leistungen in den einzelnen Theilen der Prüfung nach diesen vier Klassen zu censiren.

C. Besondere Bestimmungen über die Prüfung für die Stellen des dritten und vierten Büreaugehülfen im Landeshospital und der Landesirrenanstalt.
§ 1.

      Als Prüfungscommission fungirt der Director der Großherzogl. Landesirrenanstalt und der Rechner bei dieser Anstalt, eventuell deren Stellvertreter. Die Prüfungen werden in dieser Anstalt abgehalten.

§ 2.

      Die ärztliche Vorprüfung der körperlichen Qualification der Aspiranten erfolgt durch den Großh. Director der Landes-Irrenanstalt oder dessen Stellvertreter.

§ 3.

      Die Fachprüfung besteht aus 2 Theilen.
      In beiden Theilen wird schriftlich und mündlich geprüft. Im ersten Theil prüft der Director die Kenntnisse der Aspiranten im Lesen und Schreiben, im zweiten Theil der Rechner die Kenntnisse im Rechnen.

I. Erster Theil.

      a. Der Aspirant muß fließend, deutlich und mit richtiger Betonung zu lesen und den Sinn des Gelesenen mündlich wiederzugeben im Stande sein. Der Lesestoff soll einfach und leicht verständlich sein.
      b. Der Aspirant muß leserlich und sauber schreiben können. (Kalligraphische Prüfung.) Es wird ihm hierbei eine Stelle aus einem gedruckten Buche zur Abschrift vorgelegt.
      c. Der Aspirant hat ein Dictat zu schreiben; hierbei ist vorzugsweise auf die Ermittelung der orthographischen Leistungsfähigkeit des Aspiranten sowie seiner Kenntniß der am häufigsten vorkommenden Fremdwörter Bedacht zu nehmen.