Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/017

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 6.


      Insoweit für einzelne Prüfungen nicht ausdrückliche Anordnung über die Vertheilung der Prüfungsgegenstände unter die Mitglieder der Commissionen getroffen ist, oder von dem Großherzoglichen Ministerium des Innern und der Justiz noch getroffen wird, bleibt die Vertheilung der Verständigung jener Mitglieder und eventuell der Verfügung des Vorsitzenden überlassen, mit der Maßgabe übrigens, daß bei den mündlichen Prüfungen sämmtliche nicht verhinderte Commissionsmitglieder anwesend sein sollen.

§ 4.

      Die Prüfungen werden so oft, als eine betreffende Stelle zur Concurrenz für Militäranwärter ausgeschrieben wird, und außerdem nach dem jeweiligen Bedürfniß der Verwaltung abgehalten, und wird alsdann der Termin, an welchem eine Prüfung beginnt, mindestens 4 Wochen zuvor in der Darmstädter Zeitung öffentlich bekannt gemacht. Die Anmeldungen um Zulassung zur Prüfung sind alsdann spätestens 14 Tage vor dem Termin bei dem in dem Ausschreiben namhaft zu machenden Vorsitzenden der betreffenden Prüfungscommission einzureichen, welcher auch die Zulassung ertheilt.
      Bei eintretendem Uebermaß von Anmeldungen kann die Prüfungscommission solchen nicht civilversorgungsberechtigten Aspiranten, welche nicht die Staatsangehörigkeit im Großherzogthum besitzen, die Zulassung zur Prüfung versagen.

§ 5.

      Ist eine größere Anzahl von Aspiranten zugelassen, so werden dieselben in Gruppen nach einander geprüft.
      Die Zahl der zu gleichzeitiger Prüfung in einer Gruppe zulässigen Aspiranten festzustellen, bleibt der Prüfungscommission überlassen.

§ 6.

      Der Gebrauch unerlaubter Hülfsmittel hat den sofortigen Ausschluß von der Prüfung zur Folge.

§ 7.

      Nach beendigter Prüfung hat die Commission in collegialischer Beschlußfassung über das Ergebniß der Prüfung eines jeden Aspiranten ein motivirtes Urtheil abzugeben und in personell getrennten Protokollen niederzulegen. Dabei hat die Commission auch festzustellen, in welcher Reihenfolge die gleichzeitig bestandenen Candidaten nach Maßgabe ihrer Leistungen gegeneinander zu ordnen sind.

§ 8.

      Die Prüfungszeugnisse werden von jeder Commission alsbald nach beendigter Prüfung ausgestellt und den Geprüften eingehändigt. In denselben ist auch das Ergebniß der körperlichen Vorprüfung - s. oben § 2 - zu vermerken.

§ 9.

      Ein Aspirant, welcher nicht bestanden ist, kann nicht zu wiederholter Prüfung zugelassen werden.

§ 10.

      Ueber die abgehaltenen Prüfungen ist jedesmal dem Großherzoglichen Ministerium des Innern und der Justiz unter Einsendung der Prüfungsarbeiten und der Protokolle Bericht zu erstatten.

§ 11.

      Prüfungsgebühren sind nicht zu entrichten.