Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/009

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 3.
Darmstadt, den 14. Januar 1884.


Inhalt: Verordnung, die allgemeinen Staatsprüfungen in dem Finanzfach und den technischen Fächern betreffend. Vom 22. December 1883.


Verordnung,
die allgemeinen Staatsprüfungen in dem Finanzfach und den technischen Fächern betreffend.

Vom 22. December 1883.

LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Wir haben beschlossen, in den Vorschriften der Verordnung über die allgemeinen Staatsprüfungen in dem Finanzfach und den technischen Fächern vom 31. Juli 1879 einige Abänderungen eintreten zu lassen, und verordnen hierzu das Nachstehende.

§ 1.

      An die Stelle des § 24 der vorgenannten Verordnung treten nachstehende Vorschriften:

1) Hochschulprüfung.

      Die Hochschulprüfung für das Forstfach findet vor der bei Unserer Landesuniversität bestehenden Prüfungs-Commission statt und umfaßt:

a. In der Vorprüfung:
1) Reine Mathematik einschließlich der Algebra, analytischen Geometrie und der Elemente der Differential- und Integralrechnung,
2) Feldmeßkunde,
3) Physik (incl. Mechanik),
4) Chemie und technische Chemie,
5) Allgemeine Botanik, Forstbotanik und forstliche Klimatologie,
6) Geognosie und forstliche Bodenkunde.