Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/004

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 1.


1) an einer Leiche eine ihm aufgegebene Obduction verrichten und den Befund nebst vorläufigem Gutachten in vorschriftsmäßiger Form zu Protokoll dictiren;
2) zwei Personen auf Verletzung oder Krankheit untersuchen, die Befunde mündlich angeben und erläutern und über jeden Fall gutächtliche Aeußerung auf Grund gestellter besonderer Fragen schriftlich abgeben;
3) einen Geisteskranken untersuchen, den Befund mündlich angeben und erläutern und ein schriftliches Gutachten je nach Lage des Falls entweder über die Zurechnungs- bezw. Dispositionsfähigkeit des Untersuchten oder über dessen Ausnahme in eine Irrenanstalt ausfertigen;
4) seine Kenntnisse und Fertigkeiten darthun:
a. im Gebrauch des Mikroskops insbesondere für sanitätspolizeiliche und gerichtsärztliche Zwecke, unter Anfertigung und Demonstration einer Anzahl von Präparaten;
b. in der Anwendung der gewöhnlichen, zu den eben gedachten Zwecken gebräuchlichen, chemischen Untersuchsmethoden, unter Ausführung einiger einfachen Reactionen;
5) nachweisen, daß er
a. die hauptsächlichsten officinellen Gift- und Nutzpflanzen,
b. die wichtigsten Droguen, Arzneikörper und Gifte und
c. die in den Gewerben, der Industrie und Technik zur Verwendung kommenden Stoffe von sanitätspolizeilicher Bedeutung kenne. Zu diesem Zwecke wird dem Candidaten eine Folge von je 25 den einzelnen Kategorien zugehörigen Objecten zur Diagnose mit kurzer Angabe der Erkennungszeichen, ihres Vorkommens, der Verwendungsweise etc. und ihrer sanitären Bedeutung vorgelegt.
§ 8.

      Die mündliche Prüfung findet vor sämmtlichen Mitgliedern der Prüfungs-Commission statt und umfaßt sämmtliche Fächer, auf welche die schriftliche Prüfung sich erstrecken soll. (§ 6). In derselben soll Gelegenheit gegeben werden, über solche Gegenstände zu prüfen, über welche nicht bereits schriftlich abgehandelt worden ist, oder welche gelegentlich der practischen Prüfungen Berücksichtigung nicht gesunden haben.

§ 9.

      Die Beurtheilung und Censur der einzelnen schriftlichen Arbeiten, ferner der Leistungen in den einzelnen Abschnitten der practischen und in der mündlichen Prüfung wird durch die Examinatoren der betreffenden Fächer schriftlich vorgeschlagen.