Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/116

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Nr. 28.

      Die Schnalle wird an einem rothen, durch vier weiße Streifen getheilten Bande auf der linken Brust getragen.
      Das Tragen des Bandes ohne Schnalle ist nicht gestattet.

§ 3.

      Der Inhaber des Ehrenzeichens ist berechtigt, solches auch nach erfolgtem Austritt aus dem Feuerwehrcorps zu tragen.
      Nach dem Tode des Inhabers verbleibt dasselbe seinen hinterbliebenen Angehörigen.

§ 4.

      Sollte wider Verhoffen der Inhaber des Ehrenzeichens sich eines entehrenden Verbrechens oder sonst einer unwürdigen Handlung schuldig machen, so tritt der Verlust desselben ein.

§ 5.

      Kraft Unserer anmit ertheilten besonderen Ermächtigung ist Unser Ministerium des Innern und der Justiz mit Ertheilung dieses Ehrenzeichens und mit Ausstellung der Urkunde darüber betraut.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 8. December 1883.

(L.S.)

LUDWIG.
v. Starck.


Bekanntmachung,
die Benennung des Arrest- und Justizhauses in Mainz betreffend.

      Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog mittelst Allerhöchster Entschließung vom 8. l. Monats zu bestimmen geruht haben, daß das Arrest- und Justizhaus zu Mainz forthin die amtliche Bezeichnung: "Provinzialarresthaus" zu Mainz führt, so wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Darmstadt, am 10. December 1883.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
v. Bechtold.