Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/095

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 22.
Darmstadt, den 24. October 1883.


Inhalt: Gesetz, die Errichtung einer stehenden Brücke über den Main bei Kostheim betreffend.



Gesetz,
die Errichtung einer stehenden Brücke über den Main bei Kostheim betreffend.

LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1.

Die Staatsregierung wird ermächtigt, auf Staatskosten eine stehende Brücke über den Main bei Kostheim aufzuführen und hierfür den Betrag von Neunhundert Neunzigtausend Mark zu verwenden.

Art. 2.

Die Staatsregierung wird ferner ermächtigt, die Mittel zur Deckung dieser Summe im Wege des Staatscredits flüssig zu machen und zu diesem Zwecke in demjenigen Nominalbetrage,