Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/085

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 20.
Darmstadt, den 19. Juli 1883.


Inhalt: Gesetz, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend.



Gesetz,
die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend.

LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.       Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt:

Artikel 1.

      Die gemäß der §§ 57 bis 60 des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen zu leistenden Entschädigungen werden aus Staatsmitteln bestritten. Dies gilt auch von den seit dem 1. April 1881 bis zum Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes erwachsenen Entschädigungen.

Artikel 2.

      In den Fällen des § 62 des Reichsgesetzes wird keine Entschädigung gewährt.

Artikel 3.

      Die Schätzung erfolgt durch eine aus dem Kreisveterinärarzt und zwei hinzugezogenen Schätzern gebildete Kommission.