Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/056

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
<<<Vorherige Seite
[055]
Nächste Seite>>>
[057]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 14.



gelegenen Stationen weiter telegraphirt und befördert wie die Wasserstands-Nachrichten des Rheins, welche von Worms ankommen.

§ 13.

      Das Großherzogliche Kreisbauamt Mainz gibt die in § 3 vorgeschriebenen Beobachtungen am Mainzer Brückenpegel dem Kaiserlichen Postamt Mainz auf. Letzteres befördert dieselben an die rheinabwärts gelegenen Stationen Mombach, Budenheim, Heidesheim, Nieder-Ingelheim, Bingen und Bingerbrück, wie die von dem oberen Rhein und Neckar kommenden Wasserstands-Nachrichten.
      Außerdem telegraphirt das Großherzogliche Kreisbauamt Mainz die Wasserstände am Mainzer Pegel direct an:

a. die Strombaudirection Coblenz;
b. den Wasserbaumeister in Biebrich.
§ 14.

      Die Großherzoglichen Kreisämter, die Großherzoglichen Kreisbauämter und die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben die einlaufenden Wasserstands-Telegramme mit Vermerk der Zeit der Ankunft zu versehen und aufzubewahren. Abschriften der Telegramme sind sofort an den betreffenden Geschäftslokalen zur öffentlichen Kenntniß anzuschlagen. Die Depeschen bleiben bis zur Ankunft der nächsten Telegramme, oder, falls keine solchen mehr kommen, während 24 Stunden ausgehängt.
      Den Großherzoglichen Kreisämtern und Großherzoglichen Bürgermeistereien wird überdies zur Pflicht gemacht, die Wasserstands-Nachrichten in ihren Kreisen und Gemeinden auf geeignete Weise thunlichst zu verbreiten.

§ 15.

      Da nach den vorstehenden Anordnungen ausreichend für die Verbreitung von Hochwasserstands-Nachrichten in den interessirten Gemeinden Sorge getragen ist, so sind directe Anfragen der Kreisämter, Kreisbauämter, Bürgermeistereien und von Privaten bei der Rheinbau-Inspection Mannheim und bei den die Wasserstands-Nachrichten für die Diesseite abgebenden Behörden der Nachbarstaaten zu unterlassen.

§ 16.

      Mit einem Abdruck dieser Bekanntmachung werden den Großherzoglichen Kreisämtern, den Großherzoglichen Kreisbauämtern und Dammwärtern, sowie den Großherzoglichen Bürgermeistereien "Erläuternde Bemerkungen über die Wasserstandsverhältnisse des Oberrheins,