Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/002

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Nr. 1.
Bekanntmachung,

die Aufsicht über die Untersuchungsgefängnisse betreffend.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst zu bestimmen geruht, daß die Aufsicht über die Untersuchungsgefängnisse und die damit verbundenen Haftlocale in der Provinz Rheinhessen mit Wirkung vom 1. April 1883 an von dem Geschäftskreise der Großherzoglichen Provinzial-Direction Rheinhessen und der Großherzoglichen Kreisämter getrennt und unter der oberen Leitung des Großherzoglichen Oberstaatsanwalts dem Geschäftskreise der Staatsanwaltschaft am Großherzoglichen Landgericht der Provinz Rheinhessen und der Großherzoglichen Amtsgerichte zugetheilt werden soll.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung gleichen Betreffs vom 12. Juli 1861, Regierungsblatt Seite 261, wird dieses hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht.

Darmstadt, den 3. Januar 1883.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
Schaum.



Bekanntmachung,
die Kosten der Rechtshülfe betreffend.

Auf Grund des Artikels 14 des Gesetzes "die Ausführung des Deutschen Gerichtskostengesetzes und der Deutschen Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher und für Zeugen und Sachverständige betreffend" vom 30. August 1879 bestimmen wir:

I. Für die Erledigung des Ersuchens eines nichthessischen Gerichts in Angelegenheiten, auf welche das Deutsche Gerichtskostengesetz keine unmittelbare Anwendung findet, sind, wenn eine Handlung vorgenommen wird, für welche Stempel oder Gebühren bestimmt sind, diese Stempel und Gebühren zu erheben.
Ist um die Vornahme einer sonstigen Handlung ersucht, so werden Stempel und Gebühren nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Im anderen Fall (wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist) sind für die Vornahme der betreffenden Handlung zu erheben: