Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/019

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 1.


      24) Im Hypothekenreinigungs- und Uebergebotverfahren (Art.182-186 des A.-G. zur C.-P.-O. und K.-O.) kommen, insofern ein Uebergebot stattfindet, die vorstehenden Bestimmungen (Ziffer 4) zur entsprechenden Anwendung, mit der Maßgabe, daß

       1) das Uebergebot dem Antrag auf Anordnung der Zwangsvollstreckung gleichgeachtet wird,
2) bei der Versteigerung auf Uebergebot die Gebühren nur von demjenigen Betrage erhoben werden, um welchen der Zuschlagspreis den Erwerbspreis des das Reinigungsverfahren betreibenden Eigenthümers übersteigt.

      25) Für ein Vertheilungsverfahren (Rangordnungsverfahren) auf Grund einer freiwilligen Veräußerung von Liegenschaften wird die Gebühr des § 42 des G.-K.-G. erhoben.
      Für die Berechnung der Gebühren ist der Betrag des zur Vertheilung kommenden Erlöses maßgebend.
      26) Für die Vollziehung des Arrestes in unbewegliches Vermögen (§ 811 der C.-P.-O. und Art. 6 des A.-G. zur C.-P.-O. und K.-O.) ist die Gebühr des § 35 Ziffer 3 des G.-K.-G. zu erheben.
      27) Bei Vermögensabsonderungen unter Eheleuten (§ 15 Ziffer 5 des E.-G. zur C.-P.-O. und Art. 192-199 des A.-G. zur C.-P.-Q. und K.--O.) wird der Werth des Streitgegenstandes nach freiem richterlichen Ermessen festgesetzt.
      29) Für die gerichtliche Hinterlegung

       a. von Werthpapieren sind für jedes angefangene 100 Mark des Gesammtnennwerths der auf einmal hinterlegten Werthpapiere bis zu 1000 Mark 20 Pfennig, über 1000 bis zu 10,000 Mark 10 Pfennig und über 10,000 Mark 5 Pfennig;
b. von baarem Gelde, Papiergeld, Banknoten, Kostbarkeiten und anderen Gegenständen das Doppelte dieser Sätze (nach dem Gesammtwerthe der auf einmal hinterlegten Gegenstände berechnet)

zu erheben.
      Erfolgt die Hinterlegung in vormundschaftlicher Fürsorge für minderjährige, wahnsinnige, geistesschwache, kranke, gebrechliche, taube und stumme Personen, so wird die Gebühr [soweit nicht Gebührenfreiheit nach Artikel 12 des Gesetzes vom 30. August 1879 begründet erscheint) nur zur Hälfte erhoben.
      Für einen bloßen Umtausch hinterlegter Gegenstände innerhalb der Verwaltung ist die Gebühr nur insoweit zu erheben, als eine Vermehrung des vorhandenen Bestandes bewirkt wird.
      Kostbarkeiten und andere Gegenstände hat das Gericht nach freiem Ermessen zu schätzen.
      Hinterlegungen von Expertisen in Theilungssachen und von Testamenten und anderen letzten Willensordnungen sind gebührenfrei.
      29) Bei einer vorläufigen Verwahrung (§ 3 der Verordnung, die gerichtlichen Hinterlegungen betreffend, vom 9. September 1879) ist nur 1/4 der Gebühr der Ziffer 30 Absatz