Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/228

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 22.


Formular 18, zu § 15, III. der Instruction vom 15. Juni 1880.

Bürgschein

derjenigen Steigerer, welche für b .. am .. ten ..... 18 .. .. im ......................... ersteigerte ............... die bedungene Zahlungsfrist .............. bis ........................... zu erhalten wünschen.

O
r
d.
-
N
r.
Empfänger
der
gesteigerten Producte.
Die unten genannten Bürgen machen sich verbindlich, im Falle der Hauptschuldner in der ihm bewilligten Zahlungsfrist seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt, als Selbstzahler einzustehen und auf alle dem Bürgen zu gut kommenden Einreden, wie namentlich der Vorausklage, zu verzichten.
Eigenhändige
Namensbeischrift
desselben.
Wohnort.
Betrag
der
Schuld.
Im
Credit-
buch
einge-
tragen
auf
Seite
Eigenhändige
Namensbeischrift
des
Bürgen.
Wohnort
Betrag,
für welchen
Bürgschaft
geleistet
wurde.
Mark 5.svg
Pfennig 5.svg
Mark 5.svg
Pfennig 5.svg











      Die Zahlungsfähigkeit und die Richtigkeit der Namensbeischriften der Bürgen, sowie die eigenhändigen Namensbeischriften der miterschienenen . . . . . . Käufer bescheinigt der Ortsvorstand und bezeugt zugleich, daß den Bürgen der vorgedruckte Inhalt der von ihnen zu leistenden Bürgschaft vorgelesen worden ist.
      ........, den .. .. ten ..... 18 .. ..