Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/224

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 22.


Or
d.
-
Nr.
Namen
der
Gemeinden.
Soll daselbst
ankommen
am
Bescheinigung der Ortsvorstände.
Gebühren
der
Bekannt-
machung.
Empfangs-
bescheinigung
durch
Namensbeischrift.
erhalten
am
bekannt
gemacht
am
Namensbeischrift
der
Ortsvorstände.
Mark 5.svg
Pfennig 5.svg







            NB. Bezahlen etwa die Gemeinden gegenseitig keine Gebühren, so würden die 2 letzten Spalten wegfallen.