Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/162

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 22.


      IV. Der Bürgermeister hat bei der an dem bestimmten Tage und Orte von ihm vorzunehmenden Versteigerung den Gemeindecontroleur zuzuziehen, auch den Forstwart* dazu einzuladen.
      V. Ueber jede Versteigerung ist ein besonderes Protocoll , (nach Formular 14, bezw. 14a und b) aufzunehmen und dabei Folgendes zu beobachten:
      a) Schon vor der Versteigerung werden auf dem Titelblatt im Eingange des Protocolls hinter dem Worte "Holzernte" das Rechnungsjahr, wofür diese statt hatte, oben rechts die römische Nummer des oder der betreffenden Abzählungsprotocolle, die Hauptnummer, womit jedes Protocoll zur Unterscheidung von einem anderen nach der Zeitfolge zu bezeichnen ist, und im Protocoll die den allgemeinen (vorgedruckten) Bedingungen etwa beizufügenden besonderen, die Districte, wo versteigert wird, sowie der zu versteigernde Naturalbetrag, letzterer nach der bereits unter II. enthaltenden Vorschrift, eingetragen.
      b) Bei Anfang der Versteigerung sind der Ort und die Stunde, sowie die amtlich Anwesenden einzutragen.
      c) Die Versteigerung selbst findet in der Reihenfolge, in der das Holz im Walde sitzt, jedoch mit möglichster Beobachtung der Aufeinanderfolge der Sortimente, in welcher der Naturalbetrag eingetragen ist, statt. So oft ein Sortiments- oder Holzarten-Unterschied vorkommt, wird die betreffende nach II. dieses Paragraphen schon im Protocoll vorbereitete Abtheilung in diesem aufgesucht und nach erfolgtem Zuschlag jedesmal aus die Querlinie der ausgebotenen Holznummer zuerst das Meistgebot und dann Namen und Wohnort des Steigerers eingetragen. Der District, wo das Holz sitzt, muß jedesmal über dem Namen des ersten darin vorkommenden Steigerers bezeichnet werden.
      VI. Der Bürgermeister führt nach diesen Vorschriften das Protocoll; der Controleur trägt die Namen der Steigerer und deren Meistgebot in ein Controlverzeichniß und der Forstdiener bei den betreffenden Nummern des Nummerbuchs Namen und Wohnort der Steigerer ein.
      VII. Nach Beendigung der Versteigerung ist unverzüglich das Versteigerungs-Protocoll mit den Aufzeichnungen des Controleurs und des Forstwarts zu collationiren, und die auf der vorletzten Seite des Protocollmusters angedeutete Zusammenstellung (Wiederholung) mit aller Genauigkeit zu fertigen.


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      * Den Forstwarten können für Beiwohnung bei den Versteigerungen von Forstproducten Tagegelder bewilligt werden. Dieselben sind auf 1 Mark 5.svg 80 Pfennig 5.svg per Tag und auf 90 Pfennig 5.svg für den Fall festzusetzen, wenn die Versteigerung, einschließlich der vorzunehmenden Collationirung, von kürzerer Dauer als drei Stunden ist. Der Bezug von Tagegeldern ist unzulässig, wenn die Versteigerung nicht im Walde, sondern in den betreffenden Orten abgehalten wird. Tagegelder bis zu 3 Mark 5.svg können dann bewil1igt werden, wenn die Versteigerung in von den betr. Orten seht weit entlegenen Waldungen vorgenommen wird.