Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/147

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 22.
Darmstadt, den 12. Juli 1880.



Inhalt: Instruction über Behandlung der Einnahmen aus den Erträgen der Gemeindewaldungen und der darauf sich beziehenden Ausgaben.



Instruction
über Behandlung der Einnahmen aus den Erträgen der Gemeindewaldungen und der darauf sich beziehenden Ausgaben.

      Nachdem die Instruction über die Behandlung der Einnahmen aus den Erträgen der Gemeindewaldungen und der sich darauf beziehenden Ausgaben vom 29. März 1837 einer Revision unterzogen worden ist, wird an deren Stelle das Folgende bestimmt:

§ 1.
Jährliche Wirthschaftsplane.

      I. Von den Oberförstern sind jährlich Wirthschaftsplane über die muthmaßlichen Holzerträge und Nebennutzungen in den Communalwaldungen für das nächste Jahr, sowie über die muthmaßlichen Ausgaben für Holzhauerlohn, Erntekosten der Nebennutzungen, für Waldculturen und andere Waldarbeiten auszustellen und den Bürgermeistern mitzutheilen. Hierbei ist, wo Vertheilung von Loosholz stattfindet, soweit möglich Rücksicht darauf zu nehmen, daß dieselbe in gleichwerthigen Loosen bewirkt werden kann.
      II. Die Bürgermeister haben die Wirthschaftsplane dem Gemeinderath, bezw. der Stadtverordneten-Versammlung, vorzulegen und die hierauf erfolgende protocollarische Erklärung den Oberförstern mit dem Wirthschaftsplane mitzutheilen;
      III. Die hiernach entstandenen Verhandlungen werden spätestens bis zum 1. Juni von den Oberförstern an die Forstmeister eingesendet, welchen die Prüfung der Wirthschaftsplane