Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/073

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 9.


diesen Widerspruch, welcher bei Vermeidung des Ausschlusses binnen sechs Wochen nach erfolgter Bekanntmachung des Unternehmens (Art. 3.) zu erheben ist, die Regierungsbehörde zu erkennen.
Wenn einzelne Privaten wegen blos ihnen vermeintlich erwachsenden Schadens zufolge der nach Art. 3 erlassenen Aufforderung einen Widerspruch gegen die beabsichtigte Regulirung erheben, so finden ebenfalls die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

Art. 11.

Gegen die Entscheidung der Regierungsbehörden (Art. 10) kann an das Ministerium des Innern Recurs ergriffen werden, welcher binnen vier Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung der Regierungsbehörde bei letzterer angezeigt und binnen weiteren vier Wochen bei dem Ministerium gerechtfertigt werden muß.
Das Ministerium des Innern hat vor Ertheilung einer Entscheidung das Gutachten einer Commission von Sachverständigen, welche auf die im Art. 9 bezeichnete Art zu bilden ist, von Amtswegen, wenn es eine solche Begutachtung für nöthig erachtet, oder auf Verlangen der recurrirenden Gemeinde, einzuholen.

Art. 12.

Die in Folge von Regulirungen verlassenen Bachbette verbleiben den Gemeinden innerhalb ihrer Gemarkungen als ausschließliches Eigenthum; sie sollen jedoch den Besitzern der angränzenden Grundstücke auf deren Verlangen gegen Erstattung des abzuschätzenden Werths überwiesen werden. Es ist hieraus bei der nach Art. 6 vorzunehmenden Kostenrepartition die geeignete Rücksicht zu nehmen.

Art. 13.

Ueber die an einzelne Gemeinden zu den Kosten von Bachregulirungen aus der Staatskasse zu leistenden Beiträge oder verzinslich darzuleihenden Capitalien soll den Ständen zum Behuf ihrer Zustimmung von dem Ministerium des Innern jedesmal die geeignete Vorlage unter Mittheilung der Pläne und Kostenüberschläge gemacht werden.

Art. 14.

Sind die Gemeinden mit der innerhalb ihrer Gemarkungen vorzunehmenden Bachregulirung nach dem ursprünglich aufgenommenen oder im Laufe der Verhandlungen verbesserten Plane einverstanden oder die dagegen erhobenen Einwendungen verworfen worden, so erfolgt die Ausführung der Arbeiten unter der oberen Aufsicht der Regierungsbehörde und unter Leitung der technischen Behörde.

Art. 15.

Insoweit zur Ausführung der nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes vorzunehmenden Bachregulirungen zwangsweise Abtretung von Grundeigenthum nöthig wird, findet das Gesetz vom 27. Mai 1821 Anwendung.