Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/089

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[088]
Nächste Seite>>>
[090]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 19.
Darmstadt den 25. Oktober 1819.
Die Ausfertigung der Steuererhebungs-Register und das Ab- und Zuschreiben in den Steuer-Katastern betreffend.

Die allerhöchste Verfügung, vermöge welcher die, zur Deckung der Staatsbedürfnisse nothwendigen direkten Steuern, jedesmal bei Anfang des Rechnungsjahrs, auf ein ganzes Jahr ausgeschrieben werden sollen, macht in Beziehung auf die Ausfertigung der Steuererhebungs-Register, und das Ab- und Zuschreiben der steuerbaren Objekte in den Katastern der Fürstenthümer Starkenburg und Oberhessen, nachfolgende gesetzliche Bestimmungen erforderlich:

1.) Für die, von Anbeginn des nächsten Rechnungsjahres an zu entrichtenden direkten Steuern, sollen die Erhebungs-Register jedesmal auf ein ganzes Jahr ausgefertigt, und es soll dabei der nämliche Geschäftsgang eingehalten werden, welcher bisher bei Aufstellung und Einsendung der halbjährigen Register beobachtet worden ist.
2.) Das Ab- und Zuschreiben der auf andere Besitzer übergegangenen Gebäude, liegenden Güter, ständigen Gefälle und Realberechtigungen, soll von den Großherzoglichen Steuerperäquatoren in den Monaten April und May jeden Jahrs, mit der Wirkung vorgenommen werden, daß der neue Besitzer vom folgenden 1ten Juli an, die volle Jahressteuer von den ihm zugeschriebenen Objekten zu entrichten hat.
3.) Bei den im Laufe des Rechnungsjahrs und bis zum Zeitpunkt des Ab- und Zuschreibens für das nächstfolgende Rechnungsjahr vorfallenden Besitzveränderungen von immobilen Steuerobjecten[GWR 1] bleibt es der Privatübereinkunft der Interessenten vorbehalten, sich über die Vertheilung der Steuern zu verstehen. Diese Steuern werden aber immer von demjenigen gefordert und beigetrieben, welchen das steuerbare Objekt am 1ten Juli zugeschrieben war, indem der Rückgriff des Steuereinnehmers an den Ertrag des besteuerten Objekts nur dann statt findet, wenn der vorige Besitzer desselben gänzlich zahlungsunfähig seyn sollte.
4.) Die Ausnahme des steuerbaren Viehes und das Ab- und Zuschreiben der Viehsteuer-Kapitalien, geschieht für das nächste Rechnungsjahr ebenfalls im Laufe der Monate



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Die in dieser Ausgabe der Sammlung des RegBl von 1819 unleserlichen Worte wurden aus einer anderen ergänzt.