Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/058

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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daß Seine Königliche Hoheit Ihr fürstliches Wort, zwar nicht vor dem von Allerhöchstdenselben festgesetzten Zeitpunkt, dann aber unfehlbar zu lösen wissen würden, und daß die Bekanntmachung der Verfassungs-Urkunde, durch welche Seine Königliche Hoheit das Band der Liebe und des Vertrauens zwischen Ihnen und Ihren getreuen und geliebten Unterthanen auf ewige Zeiten noch fester zu knüpfen hofften, eine angemessene Zeit vorher, und sobald es nur Ihre Verhältniße zu dem deutschen Bunde erlaubten, erfolgen werde.

Indem man diesen Allerhöchsten Befehl, gewiß zur Dankverpflichtung aller redlichen Staatsbürger, hierdurch mit Vergnügen erfüllt, bemerkt man zugleich, daß von nun an diejenigen, welche die Unterthanen ferner zu unbescheidenen Bitten der bezeichneten Art verleiten, oder dergleichen Bittschriften fertigen werden, als Volksaufwiegler und Unruhestifter werden behandelt und von den Gerichten bestraft werden.

Darmstadt am 17. September 1819.
Aus besonderem höchstem Auftrag.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
v. Grolman. Jaup. Frhr. von Lehmann. v. Wreden.
Frhr. v. Gruben. Wernher. v. Kopp. Hofmann.
Heinemann.



Die Verunterpfändung der Grundbeschwerden auf einzelne Grundstücke betr.

In verschiedenen unterthänigsten Vorstellungen haben die Großherzoglichen Unterthanen über die, mittelst Instruction vom 1ten Februar 1811 dem Steuerrectifikations-Personal im Fürstenthum Starkenburg zugegangene Verfügung Beschwerde geführt, vermöge welcher diejenigen Grundbeschwerden, welche keine Beziehung auf das Obereigenthum der Grundstücke haben, und nicht aus ganzen geschlossenen Gütern ruhen, auf einzelne Grundstücke verunterpfändet, und auf möglich wenige Grundstücke zusammengelegt werden sollen.
So wenig die Zweckmäßigkeit dieser Maasregel, in Beziehung auf die daraus hervorgehende Vereinfachung in Erhebung und Ablieferung der Grundrenten, und die hieraus folgende Vereinfachung des Steuerwesens, zu verkennen ist, und so gewiß in vielen einzelnen Fällen, durch die Ausführung derselben den Zinspflichtigen selbst Vortheile entstehen müßen; so wenig liegt es doch in den Absichten der höchsten Staatsbehörde, dieselbe auch da eintreten zu lassen, wo ihre Anwendung mit irgend einem wirklichen Nachtheil, für die Zinspflichtigen oder dritte interessirte Personen, verbunden seyn würde; und es wird daher, um jede gegründete Beschwerde zu entfernen, hiermit folgendes verordnet: