Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/041

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 9.
Darmstadt den 30. August 1819.
Die Kriegskosten-Ausgleichung in der Provinz Starkenburg betr.

In der Provinz Starkenburg ist die Kriegskosten-Ausgleichung von den Jahren 1813 und 1814 bekanntlich bereits im Vollzug, was in der Provinz Oberhessen, wegen noch nicht beendigten Ausgleichungsgeschäfts, bis jetzt noch nicht der Fall seyn konnte. Auf die, von vielen Gemeinden der Provinz Starkenburg wiederholt eingereichten Gesuche um gänzliche Aufhebung der Kriegskosten-Ausgleichung in dieser Provinz, oder Modifikationen derselben, und um die Kriegskosten-Ausgleichung in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen nach gleichen Grundsätzen in Vollzug zu sehen, haben Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst zu beschließen geruhet, daß die Kriegskosten-Ausgleichung in der Provinz Starkenburg bis zu dem bevorstehenden nächsten Landtag im Wesentlichen in ihrer dermaligen Lage gelassen werden solle, und daß bei Gelegenheit des Landtags der Versuch zu machen sey, ob zwischen den Gemeinden, welche heraus zu empfangen und den Gemeinden, welche heraus zu zahlen haben, unter Vermittlung einer landesherrlichen Commission, ein Vergleich über Modifikationen der verordnungsmäßigen Kriegskosten-Ausgleichung zu Stande zu bringen sey. Allerhöchstdieselben haben in dessen Gefolg hinsichtlich der Kriegskosten-Ausgleichung in der Provinz Starkenburg ferner gnädigst verordnet:

1) daß mit der weitern Beitreibung des schon im Jahr 1817 fällig gewesenen 1ten Fünftels Kriegskosten-Ausgleichungsgelder nebst 3-jährigen Zinsen von der ganzen Ausgleichungs-Summe, in so weit solches noch nicht eingegangen ist, bis zu dem bevorstehenden nächsten Landtag eingehalten werden solle, und daß auch diejenigen Gemeinden, welche der Landkriegskosten-Kasse diese ihre Schuld ganz oder zum Theil durch Obligationen berichtigt haben, bis dahin von Entrichtung der Zinsen von diesen Obligationen an die Landkriegskosten-Kasse verschont bleiben sollen;
2) daß die Erhebung des am Ende dieses Jahrs fälligen 3ten Fünftels der Besoldungssteuer bis zum nächsten Landtag suspendirt bleiben solle; und