Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/025

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[024]
Nächste Seite>>>
[026]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 6.
Darmstadt den 16. August 1819.
Die Bewirthschaftung der Privatwaldungen in den Provinzen Oberhessen und Starkenburg betreffend.

Des Großherzogs Königliche Hoheit haben unter dem 24ten vorigen Monats gnädigst verordnet, daß auch diejenigen Privatwaldungen in den Provinzen Oberhessen und Starkenburg, deren Besitzer weder Standesherren noch Patrimonial-Gerichtsherren sind, der freien Bewirthschaftung ihrer Besitzer überlassen seyn sollen, in eben der Art, wie die Waldungen Standesherren und Patrimonial-Gerichtsherren der freien Bewirthschaftung dieser ihrer Besitzer überlassen sind.
Dem zu Folge haben die Besitzer der Privatwaldungen nunmehr über Holzfällungen darin, so wie über Culturen und Heegen, unabhängig von den Vorschriften öffentlicher Forstdiener, nach eigenem Ermessen zu verfügen. Sie sind nicht mehr schuldig, sich das Holz durch dieselben anweisen zu lassen.
Die Waldbesitzer dürfen aber keine Waldausrottung vornehmen, ohne dazu vorher die Erlaubniß der obersten Staats-Forstbehörde erhalten zu haben; den Fall ausgenommen, daß ein Waldstück, um dasselbe zur Wiederansaat mit Holzsaamen vorzubereiten, kahl abgetrieben und einige Jahre als Ackerland benutzt wird.
Die Waldbesitzer sind verbunden, sich in Bezug auf die Ansaat oder Bepflanzung abgetriebener Waldstücke, so wie die Verschonung junger Holzbestände mit der Viehweide, nach den Gesetzen zu richten, welche über die Waldwirthschaft erfolgen.
Die Waldbesitzer sind nicht mehr verbunden, wegen ihrer Privatwaldungen Gebühren, Diäten oder ständige Besoldungen an Forstdiener, die sie nicht selbst angestellt haben, zu zahlen. Die Beiträge zu den Besoldungen der Revierförster hören vom 1ten September dieses Jahrs an auf.
Die bisherige Einrichtung, daß blos für den Zweck des Forstschutzes diese Privatwaldungen in die Unterförsters-Bezirke vertheilt, und den von den Ortsvorständen ernannten Unterförstern oder Waldschützen zur Aufsicht gegen Forstfrevel anvertraut sind, bleibt bestehen,