Benutzer:Schwerin/Antrag

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Antrag an die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, für das Grabsteinprojekt folgende Regelung zu treffen:

Die Bilder eines Grabsteines sind in einer Einzelfallentscheidung aus dem Internetportal zu entfernen, soweit dies von einem Angehörigen/ einer Angehörigen[1] uneingeschränkt gefordert wird. Abweichende Regelungen (z.B. individuell vereinbarte Sperrfristen), die in Absprache mit dem/der Angehörigen getroffen werden bleiben davon unberührt. Auf eine entsprechend zuständige Kontaktadresse ist an geeigneter Stelle innerhalb der Projektseite hinzuweisen.

Begründung:

Das Grabsteinprojekt im Verein für Computergenealogie unterstützt unsere Arbeit durch die Erschließung wichtiger, vergänglicher Quellen. In der öffentlichen Wahrnehmung ist das Projekt allerdings nicht unumstritten wie die Reaktion eines betroffenen Angehörigen und die darauffolgende Berichterstattung in den Medien zeigt.[2]

Auslöser dieser Berichterstattung ist die bisherige Vereinbarung zwischen Vorstand und Projektbetreuern die im Einzelnen vorsieht:[3]

"In einer ersten, freundlich aber sachlichen Antwort wird dem Beschwerdeführer das Projekt und sein Sinn und Nutzen erklärt. Weiterhin werden die rechtlichen Grundlagen auf denen das Projekt basiert, dargelegt. In dieser ersten Antwort wird noch keine Sperrung eines Grabsteines angeboten. In vielen Fällen reicht diese erste Antwort - offenbar haben viele eine ganz falsche Vorstellung von unserem Tun. Sollte dem Beschwerdeführer dieses nicht reichen und er weiterhin auf einer Löschung bestehen, wird der CompGen-Vorstand anbieten den Grabstein (nur das Foto, nicht die Daten) für 2 Jahre zu sperren. Wird dieses akzeptiert, wird die Sperrung für 2 Jahre vollzogen. Nach Ablauf von 2 Jahren kann eine erneute 2-Jahres Sperre beantragt werden. Angelehnt an das Archivgesetz ist eine Sperrung bis maximal 10 Jahre nach dem Tod des Letztgenannten auf dem Grabstein vorgesehen. Reicht einem Beschwerdeführer dieses alles nicht, ist ihm das Beschreiten des Rechtsweges natürlich unbenommen."

Mit dieser Vereinbarung wird die Entfernung eines Fotos aus dem Grabsteinprojekt explizit ausgeschlossen, wodurch sich der Beschwerdeführer im o.g. Fall - leider ohne jede weitere Diskussion - genötigt sah, sein Anliegen in die Öffentlichkeit zu tragen. Die Verbreitung einer solchen Sichtweise schadet dabei nicht nur dem Grabsteinprojekt, sie schadet allen unseren Vereinsprojekten! Fest steht: Wir können nicht beurteilen ob es dem Wunsch eines Verstorbenen entspricht, ein Foto seines Grabsteines im Internet darzustellen (in den allerwenigsten Fällen wird hierüber testamentarisch verfügt worden sein). Wir sollten aber den Wunsch eines Angehörigen/ einer Angehörigen nach umgehender Löschung (Nicht-Veröffentlichung) respektieren und in einem ersten Schritt diesem Wunsch entsprechen, auch wenn sich juristisch hierfür keine Notwendigkeit ergibt.

Dabei schließt die, im Antrag gestellte Regelung eine weitere Diskussion mit dem/der Betroffenen nicht aus, so dass in Absprache individuell andere Lösungen (z.B. die Einräumung einer Sperrfrist) getroffen werden können. Wenn eine solche Diskussion aber nicht zustande kommt, sollten wir nicht auf Gleichgültigkeit beharren. Vielmehr sollte es gerade uns ein Anliegen sein, familiäre Zusammenhänge nicht nur zu erkennen, sondern diese besonderen Beziehungen zwischen den Angehörigen einer Familie auch zu respektieren. Mit einer Änderung der bisherigen Regelung soll zudem keinesfalls jeder Löschforderung von Dritten nachkommen werden. Wer als Angehörige/r in einem solchen Fall berücksichtigt werden sollte, kann z.B. durch den § 11 StGB eindeutig definiert werden. In einem Streitfall mehrerer Angehöriger kann es nicht in der Pflicht der Projektverantwortlichen liegen, ein Bild zu veröffentlichen. Im Gegenteil sollten solche Streitigkeiten keinesfalls auf dem Rücken des Grabsteinprojektes ausgetragen werden.

Auch steht nicht zu befürchten, dass sich die vorgeschlagene Regelung auf alle anderen Vereinsprojekte auswirken könnte. Die Veröffentlichung der Grabsteinfotos nimmt hier eine besondere Rolle ein. So ist z.B. die Verwertung der Grabsteininschriften - also der Daten von verstorbenen Personen - nie in Frage gestellt worden. Von 234.282 Gräbern (Stand Nov. 2012) wurden nach Aussage der Projektverantwortlichen in den vergangenen Jahren 13 Bilder überhaupt nur beanstandet - also 0,005 %[4]. Vor diesem Hintergrund kann zuletzt nicht davon ausgegangen werden, dass die Entfernung einzelner Bilder das Projekt insgesamt in Frage stellt.

Begründung zur Darstellung der Kontaktadressen

Die Kontaktadressen der Projektverantwortlichen sind bisher auf den Projektseiten über E-Mail-Verweise[5] hinterlegt, ohne dabei die E-Mail-Adresse noch einmal explizit zu nennen. Wer ohne ein E-Mail Programm arbeitet kommt so nur über Umwege an die Adresse, oder wendet sich direkt an ein/oder mehrere, im Impressum genannte, Vorstandsmitglieder. Unterschiedliche Ansprechpartner erschweren somit die Kontaktaufnahme und erhöhen unnötig einen evtl. Verdacht auf Intransparenz.

Leonberg, den 25.01.2012

gez. Simon von Schwerin


Einzelnachweise

<references>

  1. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, Pflegeeltern und Pflegekinder, vgl. § 11 StGB
  2. Weser-Kurier vom 31.10.2012: Kritik an Grab-Fotos im Netz http://www.weser-kurier.de/bremen_artikel,-Kritik-an-Grab-Fotos-im-Netz-_arid,408858.html
  3. Quelle: [compgend-L] Information zum Grabsteinprojekt, Jesper Zedlitz, 5.10.2012 17:12 http://list.genealogy.net/mm/archiv/compgend-l/2012-10/msg00036.html
  4. Quelle: [compgend-L] Grabsteinprojekt im Visier der Datenschutzbeauftragten in Bremen und NRW, Herbert Juling, 3.11.2012 20:05 http://list.genealogy.net/mm/archiv/compgend-l/2012-11/msg00061.html
  5. In der technische Beschreibung zu E-Mail-Verweisen auf selfhtml.org heißt es: „Beachten Sie: Es ist sinnvoll, im Verweistext die E-Mail-Adresse noch einmal explizit zu nennen, (…) damit Anwender, bei denen der E-Mail-Verweis nicht ausführbar ist, auf Wunsch separat eine E-Mail senden können.“ http://de.selfhtml.org/html/verweise/email.htm